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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 222

      Deutschland verpflichtet sich:
      1. den Ausschüssen zur Nachforschung nach Vermißten freien Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen alle amtlichen und privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;
      2. strafweise gegen deutsche Beamte und Privatpersonen vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach erlangter Kenntnis von ihm Anzeige zu erstatten.