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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 221

      Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der deutschen Kriegsgefangenen und deutschen Reichsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die deutsche Regierung alle etwa noch in Deutschland befindlichen kriegsgefangenen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich angibt und freiläßt.