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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 220

      Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle heimzuschaffenden Personen ohne Unterschied in ihr Gebiet aufzunehmen.
      Deutsche Kriegsgefangene oder Reichsangehörige, die nicht heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung ausgeschlossen werden; jedoch behalten sich die alliierten und assoziierten Regierungen das Recht vor, nach ihrer Wahl sie heimzuschaffen oder sie in ein neutrales Land zu verbringen oder ihnen die Niederlassung im eigenen Lande zu gestatten.
      Die deutsche Regierung verpflichtet sich, gegen solche Personen oder ihre Angehörigen keinerlei Ausnahmebestimmungen zu erlassen, auch nicht aus diesem Grunde sie irgendwelcher Verfolgung oder Belästigung auszusetzen.