Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten Abschnitt I - Kriegsgefangene Artikel 224 Die Hohen vertragschließenden Teile verzichten auf die gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der Kriegsgefangenen in ihren Gebieten.
Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten Abschnitt I - Kriegsgefangene Artikel 224
Abschnitt I - Kriegsgefangene
Artikel 224
Die Hohen vertragschließenden Teile verzichten auf die gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der Kriegsgefangenen in ihren Gebieten.