Teil VI - Kriegsgefangene und GrabstättenAbschnitt I - Kriegsgefangene
Artikel 217
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der deutschen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel zu Lande und zu Wasser sowie das technische Personal gemäß Anforderung des im Artikel 215 vorgesehenen Ausschusses zu stellen.