SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 217

      Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der deutschen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel zu Lande und zu Wasser sowie das technische Personal gemäß Anforderung des im Artikel 215 vorgesehenen Ausschusses zu stellen.