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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt I - Kriegsgefangene

Artikel 218

      Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen gegen die Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen, werden ohne Rücksicht auf die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder auf das gegen sie schwebende Verfahren heimgeschafft.
      Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft worden sind, welche nach dem 1. Mai 1919 begangen wurden.
      Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen und Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften, besonders hinsichtlich der Arbeit und der Disziplin, unterworfen.