Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands Abschnitt VI - Ägypten Artikel 154 Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie britische Waren.
Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands Abschnitt VI - Ägypten Artikel 154
Abschnitt VI - Ägypten
Artikel 154
Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie britische Waren.