Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt VI - Ägypten
Artikel 153
Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten in Ägypten geht von Rechts wegen [engl. Text: "von Rechts wegen" nicht vorhanden] ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.
Im Sinne dieser Bestimmung gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.