Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt VI - Ägypten
Artikel 152
Deutschland ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner Kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Übereinkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner Britischen Majestät übergehen.
Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.