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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt VII - Türkei und Bulgarien

Artikel 155

      Deutschland verpflichtet sich, alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich jeglicher Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Deutschland oder deutsche Reichsangehörige in der Türkei und in Bulgarien etwa Anspruch erheben können, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrag nichts bestimmt ist.