SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt VI - Ägypten

Artikel 150

      Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Rechtsstellung der deutschen Reichsangehörigen in Ägypten und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.