Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt VI - Ägypten
Artikel 149
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die deutschen Reichsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlassen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.