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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt VI - Ägypten

Artikel 148

      Alle von Deutschland mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 4. August 1914 aufgehoben.
      Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.