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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt V - Marokko

Artikel 143

      Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der deutschen Reichsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
      Die deutschen Schutzgenossen, Semsaren und Associés agricoles gelten vom 3. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.