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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt V - Marokko

Artikel 144

      Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten im scherifischen Reiche geht von Rechts wegen [engl. Text: "von Rechts wegen" nicht vorhanden] ohne irgendwelche Entschädigung auf den Machzen über.
      Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone, des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zu dem Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten gehörig.
      Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger im scherifischen Reiche wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.
      Bergrechte, die etwa deutschen Reichsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden auf Antrag von dem Schiedsgerichte [engl. Text: "den Schiedsrichtern"] in Geld abgeschätzt; diese Rechte werden alsdann in gleicher Weise wie das sonstige deutschen Reichsangehörigen in Marokko gehörende Gut behandelt.