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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt III - Siam

Artikel 137

      Deutschland verzichtet für sich und seine Angehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Beschlagnahme [engl. Text: und Verurteilung] deutscher Schiffe, der Liquidation deutschen Gutes oder der Internierung deutscher Reichsangehöriger in Siam. Von diesen Bestimmungen bleiben die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgend einer solchen Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden in den Bestimmungen des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.