Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt IV - Liberia
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus dem Übereinkommen von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht zur Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem, auf jeden Anspruch auf irgendwelche Beteiligung an den Maßnahmen zu verzichten, die gegebenenfalls für die Wiederherstellung Liberias getroffen werden.