Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt III - Siam
Artikel 136
Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten in Siam mit Ausnahme der diplomatischen und konsularischen Wohnungen und Arbeitsräume geht von Rechts wegen ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.
Gut, Eigentum und Privatrechte der deutschen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.