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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt III - Siam

Artikel 135

      Deutschland erkennt alle seine Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen und Vorrechten sowie sein Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als seit dem 22. Juli 1917 hinfällig an.