Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt II - China
Artikel 134
Deutschland verzichtet zugunsten der Regierung Seiner Britischen Majestät auf das deutsche Staatseigentum in der britischen Niederlassung Shameen in Canton. Es verzichtet zugunsten der französischen und chinesischen Regierung, und zwar beider gemeinschaftlich, auf das Eigentum an der deutschen Schule in der französischen Niederlassung zu Schanghai.