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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt II - China

Artikel 133

      Deutschland verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von deutschen Reichsangehörigen in China und deren Heimschaffung. Es verzichtet ferner auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme [engl. Text: und Verurteilung] deutscher Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme deutschen Eigentums, deutscher Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden in den Bestimmungen des Teils X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.