Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt I - Deutsche Kolonien
Artikel 125
Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus den Übereinkommen und Vereinbarungen mit Frankreich vom 4. November 1911 und 28. September 1912, betreffend Äquatorial-Afrika. Es verpflichtet sich, alle hinterlegten Werte, Kredite, Vorschüsse usw., die auf Grund dieser Abkommen Deutschland zugute gekommen sind, der französischen Regierung zurückzuerstatten. Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.