Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt I - Deutsche Kolonien
Artikel 126
Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung und Annahme der von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen derselben mit irgendeiner anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen über den Handel mit Waffen und Spirituosen sowie über die sonstigen Gegenstände, die in der Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885, der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 und ihren Zusatz- oder Abänderungsübereinkommen behandelt sind.