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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt I - Deutsche Kolonien

Artikel 126

      Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung und Annahme der von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen derselben mit irgendeiner anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen über den Handel mit Waffen und Spirituosen sowie über die sonstigen Gegenstände, die in der Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885, der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 und ihren Zusatz- oder Abänderungsübereinkommen behandelt sind.