SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt I - Deutsche Kolonien

Artikel 124

      Deutschland übernimmt die Wiedergutmachung der Schäden, die französische Staatsangehörige in der Kolonie Kamerun oder in der Grenzzone durch Handlungen deutscher Zivil- und Militärbehörden und deutschen Privatpersonen in der Zeit vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 erlitten haben. Die Berechnung wird von der französischen Regierung aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.