Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb DeutschlandsAbschnitt I - Deutsche Kolonien
Artikel 123
Die Bestimmungen des Artikel 260 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags finden auf die Übereinkommen Anwendung, die mit deutschen Reichsangehörigen wegen Ausführung oder Betrieb der öffentlichen Arbeiten in den deutschen überseeischen Besitzungen abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für die Unterkonzessionen oder Abschlüsse, die mit den erwähnten Reichsangehörigen im Verfolg dieser Übereinkommen getätigt sind.