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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt I - Deutsche Kolonien

Artikel 120

      Alle Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die in diesen Gebieten dem deutschen Reich oder irgendeinem deutschen Staate zustehen, gehen auf die Regierung über, unter deren behördliche Gewalt diese Gebiete treten, und zwar unter den in Artikel 257 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzten Bedingungen. Streitigkeiten, die etwa hinsichtlich der Natur dieser Rechte entstehen, werden von den örtlichen Gerichten endgültig entschieden.