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Nr. 27:
Die Niederländische Gesandtschaft in Paris
an das Französische Außenministerium
(Verbalnote)
Nr. 416/V. 49 Paris, den 12.
Februar 1938
Die so aktuelle Frage der Luftbombardierungen beschäftigt mit Recht die
Regierungen und Völker.
Bereits das Haager Abkommen von 1907 hatte in Artikel 25 untersagt,
"unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder
Gebäude mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen", doch ist dieses
Verbot toter Buchstabe geblieben. Das gilt auch für das Protokoll von 1925
über das Verbot des Gaskrieges, das sich auch auf den Luftkrieg bezog. Der
im Jahre 1923 im Haag nach der Washingtoner Konferenz von einem
Juristenausschuß ausgearbeitete Übereinkommensentwurf ist im
Stadium des Entwurfs stecken geblieben.1
Gegen Ende März 19352 war die
Deutsche Regierung in einem Memorandum für das Verbot des Abwurfes
von Brand-, Gas- oder Giftbomben, und sogar ganz allgemein für das
Verbot des Abwurfs von Bomben auf offene Ortschaften usw., eingetreten.
Diese Schritte blieben jedoch ebenfalls ergebnislos.
Die Regierung der Königin ist der Ansicht, daß die Erinnerung an die
beiden sogenannten Haager Friedenskonferenzen und der Umstand, daß sie
sich der Politik der Großmächte fernhält, ihr an sich das Recht
geben, die Aussprache über einen Gegenstand von so großer
Tragweite für die ganze Menschheit einzuleiten, dessen Regelung
zweifellos dazu beitragen würde, den Völkern das
ihnen fehlende Vertrauen wiederzugeben.
Die Regierung beabsichtigt, sich auf diplomatischem Wege an die Deutsche
Regierung zu wenden, um den von dieser im Jahre 1935 geäußerten
Gedanken wieder aufzunehmen, wobei es allerdings im Hinblick auf das verfolgte
Ziel offenbar zweckmäßig wäre, diesen Vorgang unbeachtet zu
lassen. Die Niederländische Regierung möchte jedoch vorher in
Erfahrung bringen, ob im Falle eines deutschen Einverständnisses die dann
von der Niederländischen Regierung zu ergreifende Initiative von der
Französischen und der Britischen Regierung günstig aufgenommen
werden würde.
Im letzteren Falle würde nach Ansicht der Regierung der Königin der
Versuch zu unternehmen sein, eine einfache und bündige Regelung
über folgende Punkte auszuarbeiten:
- Allgemeines Verbot der Luftbombardierungen gegen die
Zivilbevölkerung sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Kampfgebietes der Landstreitkräfte [52] oder gegen das
Privateigentum ohne militärischen Charakter. Sodann Verbot von
Bombardierungen zur Erzwingung von Requirierungen oder der Entrichtung von
Kontributionen.
- Die Frage, ob Ausnahmen von diesem Verbot innerhalb des Kampfgebietes
der Landstreitkräfte zulässig sein sollen. In diesem Falle begriffliche
Bestimmung, was unter "Kampfgebiete" zu verstehen ist.
- Die Frage, ob die Bombardierung von militärischen Zielen aus der
Luft innerhalb des Kampfgebietes zulässig sein soll. Begriffbestimmung,
was unter "militärischen Zielen" zu verstehen ist.
- Unbedingtes Verbot der Verwendung von
Brand-, Gas- und Giftbomben.
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