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Nr. 28:
Aufzeichnung der Britischen Botschaft in
Paris1
(Übersetzung)
24. Februar 1938
Am 7. Februar übermittelte der Niederländische Gesandte in London
dem Foreign Office eine Denkschrift über die Beschränkung des
Luftkrieges.2 Nach dem Hinweis auf die in den
Artikeln 22 bis 24 des Haager "Juristen-Entwurfes" (1923) enthaltenen
Bestimmungen über den Luftkrieg und auf das Memorandum der
Deutschen Regierung vom 30. März und 1. April 1935 über das
Verbot der Luftbombardierungen gibt diese Denkschrift der Auffassung
Ausdruck, daß die Frage der Luftbombardierungen gesondert und
außerhalb der damit in Verbindung stehenden Fragen behandelt werden
könne, und gibt weiter zu bedenken, daß, da die beiden
Weltfriedenskonferenzen im Haag stattgefunden hätten und die Niederlande
an den politischen Problemen der Großmächte nicht unmittelbar
interessiert seien, die Holländische Regierung besonders berufen sei, eine
Initiative in dieser Frage zu ergreifen. Sie sei infolgedessen bereit, sich auf
diplomatischem Wege um die Feststellung einer geeigneten Grundlage für
weitere Besprechungen zu bemühen, und würde in erster Linie in
Aussicht nehmen, sich an die Deutsche Regierung zu wenden, halte es jedoch
für wesentlich, vorher die Ansichten der Englischen und der
Französischen Regierung über eine solche Initiative
kennenzulernen.
Die Denkschrift fügt hinzu, daß die Niederländische
Regierung, ohne ein Programm für eine etwaige Konferenz vorschlagen zu
wollen, glaubt, daß folgende Punkte in Erwägung gezogen werden
könnten:
- a) Allgemeines Verbot der Bombardierung der
Zivilbevölkerung innerhalb oder außerhalb
des Kampfgebietes oder der Bombardierung des Privateigentums
ohne militärischen
Charakter;
b) Verbot der Bombardierungen zum Zwecke der Durchsetzung von
Requirierungen oder
der Entrichtung von Kontributionen.
- In welchem Umfange sollten Ausnahmen zu vorstehender Ziffer 1 (a)
zulässig sein? Begriffsbestimmung des Kampfgebiets.
- Soll die Bombardierung von militärischen Zielen aus der Luft
außerhalb3 des Kampfgebiets erlaubt sein? Was ist
unter einem militärischen Ziel zu verstehen? [54]
- Unbedingtes Verbot des Abwurfes von
Giftgas- und Brandbomben.
Der Niederländische Gesandte wurde in Beantwortung seiner Mitteilung
am 23. Februar davon verständigt, daß die Regierung Seiner
Majestät im Vereinigten Königreich den Wunsch der
Niederländischen Regierung, zum Abschluß eines allgemeinen
internationalen Abkommens auf dem Gebiete des Luftkrieges zu gelangen, mit
größter Sympathie aufnehmen würde. Die Regierung Seiner
Majestät fügte hinzu, daß sie es ebenso wie die
Niederländische Regierung für wesentlich halte, der Sympathie und
Mitarbeit der Deutschen Regierung sicher zu sein, wenn man ein befriedigendes
Ergebnis erzielen wolle, und daß nach ihrer Auffassung Grund für die
Hoffnung bestehe, daß Herr Hitler jeden seitens der anderen beteiligten
Regierungen etwa formulierten positiven Vorschlag günstig aufnehmen
würde. Die Regierung Seiner Majestät stimmte ferner der Auffassung
zu, daß es zweckmäßiger wäre, sich an die Deutsche
Regierung unter Bezugnahme auf die von ihr auf diesem Gebiete bereits
gemachten Vorschläge zu wenden.4
Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß die Frage außerordentlich
kompliziert sei und daß die Regierung Seiner Majestät bestrebt sei,
die Gefahr zu vermeiden, die in jeder vorzeitig eingeleiteten Verhandlung liege.
Die Regierung Seiner Majestät hoffe, daß die von Herrn Eden in
seiner Unterhausrede vom 2. Februar erwähnte eingehende Prüfung
der Entwicklung des Luftkrieges, namentlich in bezug auf die Bombardierung der
Zivilbevölkerung,5 gestatten werde, die Frage mit anderen
beteiligten Mächten in naher Zukunft wiederaufzunehmen, daß sie
aber bedauere, zur Zeit ihre eigenen Ansichten in der in Betracht kommenden
Frage nicht äußern zu können. Sie würde es deshalb
vorziehen, wenn jede Initiative in Berlin vertagt würde, bis diese
Prüfung beendet ist, und sie hoffe, daß die Niederländische
Regierung ihre Bemühungen vorläufig einstellen werde. Was den
Hinweis betreffe, daß die Regierung der Niederlande besonders berufen sei,
in dieser Frage eine Initiative zu ergreifen, so wären offenbar
beträchtliche Vorarbeiten unumgänglich, ehe ein Einvernehmen
über den Zusammentritt einer internationalen Konferenz mit dem Ziele der
Aufstellung von Bestimmungen für den Luftkrieg zustande kommen
könne; es scheine aber zweifellos wünschenswert zu sein, daß
eine der beteiligten Regierungen, wie etwa die Regierung der Niederlande, im
Einvernehmen mit den Großmächten die erforderlichen
Vorkehrungen für die Einberufung einer solchen Konferenz träfe,
sobald diese vorbereitenden Arbeiten weiter vorangekommen sein
würden.
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