SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor

[31]
Nr. 10:

Erklärung des norwegischen Vertreters Lange in der Generalkommission der Konferenz für die Herabsetzung und Begrenzung der Rüstungen, 27. Mai 1933

Herr Lange (Norwegen) erklärt, nur sehr zögernd das Wort zu ergreifen. In Anbetracht der Persönlichkeit des britischen Delegierten sei es außergewöhnlich schwierig, sich gegen ihn und gegen die Gründe auszusprechen, die er heute nachmittag bezüglich des Artikels 34 vor der Kommission dargelegt habe. Indessen halte er es für seine Pflicht, voll und ganz den Standpunkt aufrechtzuerhalten, den er vor der Kommission bei der allgemeinen Aussprache über den von der britischen Delegation vorgelegten Plan entwickelt habe.

Er halte den Inhalt der Klammer in diesem Artikel für außergewöhnlich gefährlich und vom juristischen Standpunkt aus für völlig unzulässig und unanwendbar. Nach Artikel 91 des Entwurfs solle jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden. Er frage sich nun - Herr Huber als ehemaliger Präsident des Gerichtshofs könnte hierüber mehr sagen -, welche Auslegung man dem Wort "entfernt" geben würde. Entfernt von wo? Herr Eden habe gesagt, daß es sich seiner Ansicht nach um gewisse genau bestimmte Gebiete handele, und er habe zu verstehen gegeben, an welche Gebiete er denke. Aber sei es allein die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich, die diese Ausnahme geltend machen könne? Könne diese Ausnahme nicht auch von gewissen anderen Regierungen in Anspruch genommen werden? Was entfernt von London sei, sei nicht notwendigerweise entfernt von anderen Hauptstädten. Müsse man deshalb einen Anhang zu diesem Kapitel vorsehen, um zu erklären, daß man im Sinne von Artikel 34 dieses oder jenes Gebiet als eines der entfernten Gebiete ansehen müsse, in denen man das Luftbombardement als Polizeimaßnahme anwenden könne? Er würde sehr neugierig sein, zu wissen, wie ein solcher Anhang aussehen würde. Dies sei eine praktische und eine Rechtsfrage.

Es gebe noch einen anderen Gesichtspunkt, nämlich denjenigen der Folgen, die sich aus der Anwendung des Luftbombardements als Polizeimaßnahme ergeben würden. Könne man voraussehen, daß dieses Mittel nicht in gewissen Augenblicken im Verlauf eines Konflikts angewendet würde, der sich in einem anderen Teil der Welt entwickeln könnte? Wie könnte man der Gefahr begegnen, die diese Flugzeuge darstellen würden, da sie außergewöhnlich schnelle Transportmittel seien und sich in wenigen Stunden oder auf jeden Fall in einem oder zwei Tagen auf der anderen Seite des Erdballs befinden und dort eingesetzt werden könnten? Wie könne man weiterhin der Gefahr begegnen, die sich aus der Tatsache ergeben müßte, daß man technisches Personal besitzen würde, was gut geschult sei, nicht nur um diese Maschinen vorzubereiten, sondern auch um sie zu Kriegs- und Zerstörungszwecken zu benutzen?

Er glaube sich nicht zu täuschen, wenn er sage, daß die öffentliche Meinung in diesem Punkt völlig einmütig sei. Wenn man sich auf die in den verschiedenen Ländern hervorgetretenen Meinungsäußerungen berufe, so müsse man feststellen, daß man von der Konferenz ein Ergebnis erwarte: die vollständige Abschaffung der besonders aggressiven Kriegsmittel. Die öffentliche [32] Meinung sei in gleicher Weise sehr bestimmter Ansicht hinsichtlich der Frage, welches diese besonders aggressiven Kriegsmittel seien, deren Verwendung sowohl wie deren Vorbereitung vollständig verboten werden müßten, und diese beiden Punkte, Verwendung und Vorbereitung, müßten einer Überwachung durch die in der Konvention vorgesehenen Kontrollorgane unterworfen werden.

Aus diesen Gründen werde die norwegische Delegation auf jeden Fall zugunsten der Vorschläge stimmen, die die völlige Abschaffung der Verwendung und das Verbot der Vorbereitung der Bombenwaffe bezweckten.

Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite


Dokumente über die Alleinschuld Englands
am Bombenkrieg gegen die Zivilbevölkerung

Hg. vom Auswärtigen Amt