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Nr. 10:
Erklärung des norwegischen Vertreters
Lange in der Generalkommission der Konferenz für die Herabsetzung
und Begrenzung der Rüstungen, 27. Mai 1933
Herr Lange (Norwegen) erklärt, nur sehr zögernd das Wort zu
ergreifen. In Anbetracht der Persönlichkeit des britischen Delegierten sei es
außergewöhnlich schwierig, sich gegen ihn und gegen die
Gründe auszusprechen, die er heute nachmittag bezüglich des
Artikels 34 vor der Kommission dargelegt habe. Indessen halte er es
für seine Pflicht, voll und ganz den Standpunkt aufrechtzuerhalten, den er
vor der Kommission bei der allgemeinen Aussprache über den von der
britischen Delegation vorgelegten Plan entwickelt habe.
Er halte den Inhalt der Klammer in diesem Artikel für
außergewöhnlich gefährlich und vom juristischen Standpunkt
aus für völlig unzulässig und unanwendbar. Nach
Artikel 91 des Entwurfs solle jede Meinungsverschiedenheit über die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention dem
Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden. Er frage sich
nun - Herr Huber als ehemaliger Präsident des Gerichtshofs
könnte hierüber mehr sagen -, welche Auslegung man dem
Wort "entfernt" geben würde. Entfernt von wo? Herr Eden habe gesagt,
daß es sich seiner Ansicht nach um gewisse genau bestimmte Gebiete
handele, und er habe zu verstehen gegeben, an welche Gebiete er denke. Aber sei
es allein die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreich,
die diese Ausnahme geltend machen könne? Könne diese Ausnahme
nicht auch von gewissen anderen Regierungen in Anspruch genommen werden?
Was entfernt von London sei, sei nicht notwendigerweise entfernt von anderen
Hauptstädten. Müsse man deshalb einen Anhang zu diesem Kapitel
vorsehen, um zu erklären, daß man im Sinne von Artikel 34
dieses oder jenes Gebiet als eines der entfernten Gebiete ansehen müsse, in
denen man das Luftbombardement als Polizeimaßnahme anwenden
könne? Er würde sehr neugierig sein, zu wissen, wie ein solcher
Anhang aussehen würde. Dies sei eine praktische und eine Rechtsfrage.
Es gebe noch einen anderen Gesichtspunkt, nämlich denjenigen der Folgen,
die sich aus der Anwendung des Luftbombardements als Polizeimaßnahme
ergeben würden. Könne man voraussehen, daß dieses Mittel
nicht in gewissen Augenblicken im Verlauf eines Konflikts angewendet
würde, der sich in einem anderen Teil der Welt entwickeln könnte?
Wie könnte man der Gefahr begegnen, die diese Flugzeuge darstellen
würden, da sie außergewöhnlich schnelle Transportmittel seien
und sich in wenigen Stunden oder auf jeden Fall in einem oder zwei Tagen auf der
anderen Seite des Erdballs befinden und dort eingesetzt werden könnten?
Wie könne man weiterhin der Gefahr begegnen, die sich aus der Tatsache
ergeben müßte, daß man technisches Personal besitzen
würde, was gut geschult sei, nicht nur um diese Maschinen vorzubereiten,
sondern auch um sie zu Kriegs- und Zerstörungszwecken zu benutzen?
Er glaube sich nicht zu täuschen, wenn er sage, daß die
öffentliche Meinung in diesem Punkt völlig einmütig sei.
Wenn man sich auf die in den verschiedenen Ländern hervorgetretenen
Meinungsäußerungen berufe, so müsse man feststellen,
daß man von der Konferenz ein Ergebnis erwarte: die
vollständige Abschaffung der besonders aggressiven Kriegsmittel. Die
öffentliche [32] Meinung sei in gleicher
Weise sehr bestimmter Ansicht hinsichtlich der Frage, welches diese besonders
aggressiven Kriegsmittel seien, deren Verwendung sowohl wie deren
Vorbereitung vollständig verboten werden müßten, und diese
beiden Punkte, Verwendung und Vorbereitung, müßten einer
Überwachung durch die in der Konvention vorgesehenen Kontrollorgane
unterworfen werden.
Aus diesen Gründen werde die norwegische Delegation auf jeden Fall
zugunsten der Vorschläge stimmen, die die völlige Abschaffung der
Verwendung und das Verbot der Vorbereitung der Bombenwaffe bezweckten.
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