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Nr. 9:
Erklärung des schweizerischen Vertreters
Max Huber in der Generalkommission der Konferenz für die
Herabsetzung und Begrenzung der Rüstungen, 27. Mai
1933
(Auszug)
Herr Max Huber (Schweiz) erklärt, daß es die schweizerische
Delegation hinsichtlich des Artikels 34 für ihre Pflicht halte, alle auf
die vollkommene, rückhalt- und vorbehaltlose Abschaffung des
Luftbombardements, welcher Art es auch sei, abzielenden Vorschläge aufs
wärmste zu unterstützen. Sie halte es nicht für notwendig, bei
dieser Gelegenheit auf die Argumente zurückzukommen, die beredsam
für eine solche Abschaffung sprächen. Im Namen von acht Staaten
habe Herr Motta bereits im vergangenen Juli mit großem Nachdruck die
dringende und gebieterische Notwendigkeit dieser Maßnahme dargelegt.1 Wie erinnerlich, habe er sich
insbesondere auf die vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz auf diesem
Gebiet geleisteten Arbeiten bezogen, das nach langwierigen und geduldigen
Untersuchungen, die es unter Mitwirkung hervorragender Sachkenner und Juristen
vorgenommen habe, zu der Folgerung gelangt sei, daß nur durch die totale
Abschaffung eine praktische Lösung getroffen werden könne, die
dem Menschheitsideal entspreche, dem unsere Zivilisation treu bleiben
müsse, wenn sie nicht untergehen wolle...
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