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Nr. 7:

Abänderungsantrag der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 34 des MacDonald-Plans und Erklärung des sowjetischen Vertreters Boris Stein in der Generalkommission der Konferenz für die Herabsetzung und Begrenzung der Rüstungen, 27. Mai 1933
(Auszug)

In Artikel 34 sind die Worte zwischen den Klammern zu streichen, nämlich: "...ausgenommen für polizeiliche Erfordernisse in gewissen entfernten Gebieten." Herr Stein (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) glaubt, daß der Sinn dieser Änderung vollkommen klar ist. Tatsächlich sollte keine Ausnahme von der allgemeinen Regel, die die Luftbombardierungen kategorisch untersagt, zugelassen werden, da sonst das Verbot selbst zunichte gemacht würde. Es möge ihm die Frage erlaubt sein, ob die Bombardierungserlaubnis in der Absicht gefordert wird, dem in Betracht kommenden Staat zu gestatten, dieses Mittel gegen seine eigenen Staatsbürger anzuwenden. Es ist kein Beispiel dafür bekannt, daß irgendeine Regierung eine Bombardierung aus der Luft als Polizeimaßnahme gegen ihre eigene Bevölkerung angeordnet hat, soweit es sich nicht um Einwohner entfernter Gebiete, etwa in den Kolonien usw., handelt. Es unterliegt keinem Zweifel, wie die Bevölkerung dieser entfernten Gebiete gegebenenfalls das Geschenk aufnehmen würde, das ihr mit dem Artikel 34 in seiner jetzigen Form gemacht werden soll. Die Gefahr ist noch größer infolge der dieser Ausnahme gegebenen Formulierung, die sich darauf beschränkt, nur von entfernten Gebieten zu sprechen, und sich wohl hütet, diese Gebiete näher zu bezeichnen. Es darf wohl angenommen werden, daß die Konferenz nicht einwilligen wird, im Wortlaut des künftigen Übereinkommens eine solche geographische Neuerung beizubehalten, die von jeder Regierung nach eigenem Gutdünken ausgelegt werden könnte.

Wenn die Urheber des Entwurfs die feste Überzeugung haben, daß die Bevölkerung der entfernten Gebiete - wahrscheinlich wegen ihrer Entfernung vom Sitz der Verwaltung - gewissermaßen die Früchte der modernen Zivilisation in der Form von Bomben aus der Luft erhalten muß, wäre es wenigstens notwendig und vernünftig, von vornherein diejenigen Gebiete zu bezeichnen, deren Bevölkerung dieses traurige Vorrecht haben soll. Niemand wird bestreiten, daß die Sowjetunion gegebenenfalls berechtigt wäre, den Artikel 34 des Entwurfs des Vereinigten Königreichs in Anspruch zu nehmen, da jedweder Punkt ihres ungeheuren Gebiets als vom Mittelpunkt der Union entfernt angesehen werden könnte...

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am Bombenkrieg gegen die Zivilbevölkerung

Hg. vom Auswärtigen Amt