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Bd. 8: Die Organisationen der Kriegführung, Dritter Teil:
Die Organisationen für das geistige Leben im Heere

  Kapitel 5: Die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen
  (Forts.)

Dr. jur. et rer. pol. Kurt Schwarz

3. Das Reichsversorgungsgesetz.

Das Gesetz über die Fürsorge für Kriegsgefangene vom 15. August 1917 und das Kapitalabfindungsgesetz vom 3. Juli 1916 nebst dem Ergänzungsgesetz vom 26. Juli 1918 sind eingearbeitet in das Reichsversorgungsgesetz. Nur das Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere vom 26. Juli 1918 gilt weiter.

[270] Das Militärversorgungsrecht für die Teilnehmer am Weltkrieg ist heute fast ausschließlich durch das Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 geregelt.33

Das Reichsversorgungsgesetz weicht in seinen grundlegenden Bestimmungen erheblich von dem früheren Militärversorgungsrecht ab. Es schließt sich in vielen Punkten dem österreichischen Invalidenentschädigungsgesetz vom 25. April 191934 an, das sich wiederum zum großen Teil auf die Vorschläge des deutschen Reichsausschusses der Kriegsbeschädigtenfürsorge und des Arbeitsausschusses der Kriegerwitwen- und -waisenfürsorge stützt,35 so daß man das neue Gesetz schon als Werk deutschen Geistes bezeichnen darf.

Während z. B. das französische Gesetz36 und das englische Recht37 - letzteres wahlweise neben Berücksichtigung des Arbeitseinkommens - die Versorgungsgebührnisse der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen nach dem Dienstgrade abgestuft haben, besteht in Deutschland in der Versorgung kein Unterschied mehr nach dem Dienstgrade - auch ein Beweis dafür, ob Deutschland oder [271] seine Gegner Militaristen sind. Im Weltkrieg stand das ganze deutsche Volk im Heeresdienst, und jeder tat nach Möglichkeit seine Pflicht, gleichgültig, ob er die Achselstücke oder nur die Achselklappen trug. Es hing von mancherlei Zufällen ab, welchen Dienstgrad der einzelne erreichte, ob er schon im Frieden gedient hatte oder als Freiwilliger oder Ersatzreservist eintrat usw. Besonders hart war es, wenn jemand kurz vor der Beförderung zum Offizier verwundet wurde oder fiel, und so nicht nur den höheren Rang nicht erreichen konnte, sondern auch noch dauernd die niedrigere Versorgung erhielt. Dies gilt wenigstens für den Nichtberufssoldaten, für den vielmehr der Zivilberuf und dessen soziale Eingliederung maßgebend ist. Diesem soll durch eine Ausgleichszulage Rechnung getragen werden. Der aktive Offizier hat als Berufssoldat ähnlich dem Beamten durch seine Dienstzeit Anspruch auf eine Dienstzeitpension erworben, die sich nach Rang und Dienstalter bemißt. Dieses Recht wird den Berufssoldaten schon durch die Reichsverfassung vom 11. August 1919 gewahrt. Deshalb haben auch die aktiven Offiziere - im Gegensatz zu den Offizieren des Beurlaubtenstandes - das Recht, zwischen der Versorgung nach dem Offizierpensionsgesetz oder dem Reichsversorgungsgesetz zu wählen. Den Kapitulanten sind die durch 8-, 12- oder 18jährige Dienstzeit erworbenen Rechte gewahrt. Die Bestimmung, daß den Kriegshinterbliebenen von Amts wegen die Versorgung nach den früheren Gesetzen zu gewähren ist, wenn diese für sie günstiger ist, wird vor allem auch den Witwen und Waisen gefallener Offiziere zugute kommen.

Das Reichsversorgungsgesetz hat auch den Unterschied zwischen Dienstbeschädigung und Kriegsdienstbeschädigung beseitigt, der auch häufig zu Unbilligkeiten führte. Eine Ausnahme machen nur bestimmte Personengruppen,38 die nur dann Versorgungsansprüche geltend machen können, wenn ihre Beschädigungen auf die besonderen nur dem Kriege eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind.

Gleich dem früheren Recht will das Reichsversorgungsgesetz keinen Schadenersatz für den durch die Gesundheitsstörung oder den Tod verursachten Schaden im bürgerlich rechtlichen Sinne leisten,39 wenn auch der Schadenersatzgedanke von der Militärversorgung schon wegen seiner Ähnlichkeit mit der jedem vertrauten Unfallgesetzgebung nicht ganz ferngehalten werden kann.40

Das neue Gesetz trägt vor allem dem Fürsorgegedanken Rechnung: "Es müssen, wie es in der Begründung heißt, manche Wünsche derjenigen Beschädigten, die in der Lage sind, sich durch eigene Kräfte selbst zu helfen, zurücktreten gegenüber dem unbedingten Gebote der nationalen Pflicht, Schwerbeschädigten, die ganz oder doch erheblich auf die Versorgung durch das Reich [272] angewiesen sind, in ausreichendem Maße zu helfen, damit sie nicht neben körperlichen und seelischen Schmerzen von der Sorge um das tägliche Brot gequält werden. Den Schwachen und Erwerbsunfähigen unter den Beschädigten und Hinterbliebenen in erster Linie zu helfen, ist oberster Grundsatz dieses Entwurfes."

Diesem Umstande werden auch viele leichter Beschädigte im Gedanken an die treue Waffenkameradschaft im Felde gern Rechnung tragen. Ihm haben einzelne auch dadurch schon besonders rührenden Ausdruck gegeben, daß sie ihre Versorgungsgebührnisse, auf die sie selbst verzichten können, an die amtlichen Fürsorgestellen für schwerer Betroffene - meist für Kriegsblinde - überweisen ließen.

Nach dem einleitenden § 1 erhalten frühere Angehörige der deutschen Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Dienstbeschädigung auf Antrag Versorgung. Doch ist die Wirksamkeit des Gesetzes auch auf eine Reihe anderer Personengruppen ausgedehnt worden, die im Zeitpunkt der Beschädigung durch Gesetz, Verwaltungsanordnung oder Vertrag in Beziehungen zur Wehrmacht standen und deren Gesundheitsstörung einer im Militärdienst erlittenen Dienstbeschädigung gleichzustellen ist. Eine bemerkenswerte Neuerung ist, daß auch die, welche auf dem Wege zum Militärdienst oder auf dem Heimwege nach der Entlassung eine Dienstbeschädigung erlitten haben, Anspruch auf Versorgung haben. Bei der Einfügung dieser Vorschrift wurde besonders an die Auslandsdeutschen gedacht, die auf der Reise nach Deutschland zum Eintritt in den Militärdienst von den Gegnern abgefangen wurden und sich in der Gefangenschaft eine Dienstbeschädigung zugezogen haben. Auch hat nicht nur, wie bisher, das auf dem Kriegsschauplatz verwendete Personal der Freiwilligen Krankenpflege, sondern auch das, das in der Heimat gepflegt hat, Versorgung zu beanspruchen. Gerade dem Pflegepersonal gegenüber war die bisherige Unterscheidung zwischen der Tätigkeit in Kriegs- und Etappenlazaretten und Heimatlazaretten wohl am wenigsten angebracht. Denn es war - vielleicht abgesehen von der kaum zu hoch zu bewertenden Gefahr durch Fernbeschießung und Fliegerangriffe - in der Heimat den gleichen Anstrengungen und Gefahren, zumal in den Seuchenlazaretten, ausgesetzt wie im Felde. Daß auch für die kriegsbeschädigten Schwestern entsprechend gesorgt wird, wird auch von den Kriegsbeschädigten selbst freudig begrüßt werden. Wissen sie doch, wie viel Zeit und Mühe die Schwestern den verwundeten und kranken Kriegsbeschädigten in unermüdlicher Selbstaufopferung gewidmet haben. Den kriegsbeschädigten Schwestern stehen nicht nur in der Versorgung, sondern auch in der Fürsorge die gleichen Rechte zu wie den kriegsbeschädigten Soldaten. Sie genießen auch, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes.41

[273] Trotzdem das Reichsversorgungsgesetz erst am 1. April 1920 in Kraft getreten ist, ist es auch für die Personen anzuwenden, deren Versorgungsanspruch sich auf eine nach dem 31. Juli 1914 und vor dem 1. April 1920 beendete Dienstleistung gründet, also vor allem auch auf die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen des Weltkrieges, ferner42 mit gewissen Einschränkungen auch auf die früheren Angehörigen der deutschen Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen, soweit sie wegen Dienstbeschädigung für eine vor dem 1. August 1914 vollendete Dienstleistung nach den früheren Militärversorgungsgesetzen noch Versorgung zu beanspruchen haben. Sie können statt der Versorgung nach dem neuen Recht binnen einem Monat nach der Zustellung des Umanerkennungsbescheides auch die nach dem alten Recht wählen.

Außerdem haben43 auch die Angehörigen des Reichsheeres und der Marine, wenn sie an Gesundheitsstörungen leiden, die auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sind, neben sonstigen Versorgungsarten des Wehrmachtversorgungsgesetzes Anspruch auf die Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz mit einigen geringen Änderungen. Ist das Leiden zwar während der Dienstzeit entstanden, aber nicht durch eine Dienstbeschädigung verursacht, so erhalten sie nur einen Teil dieser Versorgung.

Auch die Reichsangehörigen, die durch den letzten Krieg innerhalb und außerhalb des Reichsgebietes oder durch innere Unruhen Schädigungen an Leib oder Leben erlitten haben, und nicht an sich unter das Reichsversorgungsgesetz fallen, erhalten44 vom 1. April 1920 für sich und ihre Hinterbliebenen Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz, das mit Rücksicht darauf, daß von solchen Schädigungen auch Jugendliche und Frauen betroffen werden konnten, in einigen Punkten ergänzt worden ist.

Voraussetzung ist, daß die Gesundheitsstörung mit einer Dienstbeschädigung in ursächlichem Zusammenhang steht. Der Begriff der Dienstbeschädigung wird gekennzeichnet als die gesundheitsschädigende Einwirkung, die durch militärische Dienstverrichtungen oder durch einen während der Ausübung des Militärdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Im Gesetz wird ausdrücklich ausgesprochen, daß zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Dienstbeschädigung schon die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt. Auch mittelbare Folgen einer Dienstbeschädigung und vor allem die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens infolge einer Dienstbeschädigung begründen einen Versorgungsanspruch.

Wie schon nach dem Gesetz vom 15. August 1917 werden auch Arbeiten deutscher Wehrmachtsangehöriger in unverschuldeter Kriegsgefangenschaft und die der Kriegsgefangenschaft eigentümlichen Verhältnisse dem Militärdienst und [274] den diesem Dienst eigentümlichen Verhältnissen gleichgeachtet. Wenn nicht die Umstände des Falles entgegenstehen, sind die Angaben des Beschädigten über die Vorgänge bei der Gefangennahme und in der Gefangenschaft als Grundlage für die Entscheidung zu verwerten.

Ein großer Fortschritt des neuen Rechts ist die Aufnahme des Heilverfahrens in den Kreis der Versorgungsleistungen, und zwar als wichtigste an erster Stelle. Sein oberstes Ziel ist, die durch den Kriegsdienst geschädigte Gesundheit so gut wie möglich wiederherzustellen. Die Minderung der Rentenlast des Reiches ist nicht Selbstzweck, sondern nur eine freilich im Interesse der Allgemeinheit wichtige Nebenwirkung.

Bis zum Inkrafttreten des Reichsversorgungsgesetzes war die Heilbehandlung nur durch Verwaltungsanordnungen geregelt. Das neue Gesetz räumt dem Kriegsbeschädigten, dem Rente zugebilligt worden ist, einen Anspruch auf Heilbehandlung ein,45 wenn durch sie eine durch Dienstbeschädigung verursachte und den Rentenanspruch begründende Gesundheitsstörung oder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beseitigt oder wesentlich gebessert, eine Verschlimmerung verhütet oder körperliche Beschwerden behoben werden können. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, sondern kommt bei Hilflosen und Siechen nur dauernde Pflege in einem Heim oder - bei gemeingefährlichen Geisteskranken - Verwahrung in einer Anstalt in Frage, so wird diese nicht im Wege der Versorgungsheilbehandlung gewährt, sondern hier hat gegebenenfalls die soziale Fürsorge helfend einzugreifen. Auch wenn die Folgen einer anerkannten Dienstbeschädigung den Bezug einer Rente nicht rechtfertigen, so ist trotzdem Heilbehandlung zu gewähren, wenn dadurch eine Verschlimmerung des Versorgungsleidens verhütet werden kann.

Auch wenn der Rentenanspruch noch nicht anerkannt ist, kann die Heilbehandlung, ohne daß ein Rechtsanspruch hierauf bestünde, schon vorher eingeleitet werden. Sie kann wiederholt werden, wenn das Versorgungsleiden eine erneute Behandlung notwendig erscheinen läßt. Die Versorgungsbehörden können gegebenenfalls auch ohne Antrag des Beschädigten eine neue Heilbehandlung eintreten lassen, wenn dadurch eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschädigten zu erwarten ist. Verweigert der Beschädigte ohne gesetzlichen oder triftigen Grund die Heilbehandlung, und wird dadurch die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm auf eine bestimmte Zeit, die nach dem zu erwartenden Heilerfolg zu bemessen sein wird, die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Er muß jedoch zuvor auf diese Folgen hingewiesen sein.

Der Beschädigte ist aber berechtigt, eine Operation abzulehnen, die in den Bestand oder die Unversehrtheit seines Körpers schwer eingreift oder die mit [275] Lebensgefahr verbunden ist. In diesem Falle z. B. wäre die Verweigerung der Behandlung begründet und könnte daher auch keine nachteiligen Folgen für den Beschädigten nach sich ziehen.

Zur Heilbehandlung gehören ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln, sowie die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die zur Sicherung des Heilerfolges und zur Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung erforderlich sind. Eine Beschränkung auf kleine Heilmittel ist, wie auch eine zeitliche Beschränkung der Behandlung, nicht vorgesehen. Sie wird vielmehr so lange fortgesetzt, bis keine Besserung des Gesundheitszustandes und keine Steigerung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist.

An die Stelle der ambulanten ärztlichen Behandlung kann auch Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt oder in einem Badeort treten. Hat der Beschädigte einen eigenen Haushalt oder gehört er dem Haushalt seiner Familie an, so ist in der Regel zur Einleitung der Heilanstaltspflege seine Zustimmung erforderlich. Wenn Heilanstaltspflege zwar geboten ist, sich aber nicht durchführen läßt, oder wenn der Beschädigte aus einem wichtigen Grunde in der Familie belassen werden soll, kann an ihre Stelle mit Zustimmung des Beschädigten Hauspflege treten. Die Hauspflege wie auch die Heilanstaltspflege und die ambulante Behandlung sind, gleichgültig ob der Beschädigte Kassenmitglied ist oder nicht, durch die Krankenkasse zu leisten, der das Reich die Kosten ersetzt. Die Badekuren gewährt das Reich selbst. Außerdem hat es sich den Weiterbestand von Einrichtungen zur Behandlung besonders gearteter Fälle (z. B. orthopädische Lazarette, Anstalten für Kiefer- oder Hirnverletzte) vorbehalten. Auch die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel, wie auch die Führerhunde der Kriegsblinden, liefert das Reich selbst.46

Welche Körperersatzstücke, orthopädischen usw. Hilfsmittel das Reich zu gewähren hat, ist gesetzlich bestimmt.47 Neben künstlichen Gliedern, Stützapparaten, orthopädischen Schuhen, werden auch Gesichtsersatzstücke, Gebisse, Perücken, Brillen, Hörapparate, Krankenfahrstühle, Selbstfahrer, Krücken und Stöcke, aber auch außergewöhnliche Kleidungsstücke, deren Tragen infolge der Beschädigung notwendig sind, wie Stumpfstrümpfe, warme und Arbeitshandschuhe für verstümmelte Hände, Prothesenhandschuhe, Kopfschutzapparate geliefert.

Den Schwerstbeschädigten, welche keinen Schirm tragen können, weil ihnen beide Arme fehlen oder weil sie dieselben dauernd zur Führung der Krücken oder Stöcke oder zur Bedienung des Selbstfahrers benötigen, wie auch den Blinden, die durch einen offenen Schirm andere gefährden würden, wird ein Regenmantel gewährt. Blinde mit Führerhund, Träger von zwei Krücken oder [276] zwei Stöcken und Inhaber von Selbstfahrern erhalten auch Winterhandschuhe, damit ihre Hände nicht durch die Kälte unfähig werden, Hunde, Krücken, Stöcke oder Selbstfahrer zu führen. Den Armlosen, die sich weder Zug-, Knopf- oder Schnürstiefel selbst anziehen können, sind Schlüpfschuhe zugedacht, den Hüft- und Gesäßverletzten Wasser- und Luftkissen sowie Polsterkissen. Kosten für unwesentliche Abänderungen von Liegestühlen, Sitzstühlen, Fahrrädern (besonders bei Beinbeschädigten), die durch die Beschädigung notwendig werden, werden ersetzt.

Diese Behelfsmittel werden in der erforderlichen Stückzahl gewährt - künstliche Glieder z. B. für jedes verlorene Glied 2. Sie müssen dem Bedürfnis des Trägers angepaßt sein, werden auch vom Reich wieder instand gesetzt oder ersetzt, wenn sie durch natürliche Abnutzung - nicht etwa durch böswilligen oder mutwilligen Mißbrauch - schadhaft oder unbrauchbar geworden sind.

Am 1. September 1921 hatten die 63 orthopädischen Versorgungsstellen in Deutschland zu versorgen:

  • Oberarmamputierte (einschließlich exartikulierte) 14 098, darunter doppelseitig 97;
  • Unterarm- oder Handamputierte 9985, darunter doppelseitig 94;
  • Oberschenkelamputierte und in der Hüfte Exartikulierte 31 162, davon doppelseitig 491;
  • Unterschenkel- und Fußamputierte 23 791, davon doppelseitig 593;
  • Träger von Stützapparaten 34 803;
  • Träger von orthopädischem Schuhwerk 91 614;
  • mit Selbstfahrern und Fahrstühlen ausgestattete Kriegsbeschädigte 1635.48

Schon in den ersten Jahren des Krieges haben sich Ärzte und Ingenieure gemeinsam besonders in den Prüfstellen für Ersatzglieder (vor allem in Charlottenburg) bemüht, einen möglichst vollkommenen Ersatz der verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Glieder zu erfinden. Beim Bein ist dies, wie man wohl sagen darf, besser gelungen als beim Arm und bei der Hand. Ein guter Ersatz des Beines ist auch wohl noch notwendiger als der des Armes; denn ohne Kunstbein ist dem Beinamputierten die Fortbewegung ohne Krücken oder Selbstfahrer unmöglich. Sein Ersatz ist aber auch einfacher, weil die Aufgaben des Beines weitaus nicht so vielseitig sind wie die der Hand. Deren kunstreiches Gebilde vollkommen nachzumachen, ist wohl kaum möglich. Je mehr sich eine Erfindung diesem Höchstziele nähert, desto komplizierter und damit weniger brauchbar in der Praxis wird meistens die Kunsthand. Unter den willkürlich beweglichen Armen haben besonders der nach seinem amerikanischen selbst amputierten Erfinder genannte Carnes-Arm und der von Geheimrat Dr. Sauerbruch (jetzt München) ausgedachte Sauerbruch-Arm Aufsehen erregt. Sie leisten auch bei [277] entsprechender Stumpfbeschaffenheit, und (was vor allem wichtig ist) bei starker Willenskraft des Trägers sehr gute Dienste, kommen aber nach übereinstimmendem sachverständigen Urteil wohl nur für Kopfarbeiter, aber kaum für Handarbeiter in Betracht. Für letztere eignen sich besser die Arbeitsarme mit entsprechenden Arbeitsansätzen.

Gerade bei der Wahl der Kunstglieder müssen die persönlichen Verhältnisse des Trägers weitgehend berücksichtigt werden. Dieses starke Individualisieren schließt aber keineswegs die Schaffung von Normaltypen aus, durch die der Ersatz schadhaft gewordener Teile der Prothesen erleichtert werden soll. Da das Hilfsmittel nur seinen Zweck erfüllen kann, wenn es gut sitzt und der Träger mit dem Gebrauch vertraut ist, ist der Beschädigte verpflichtet, sich dasselbe anpassen zu lassen und sich gegebenenfalls einer Ausbildung zu unterziehen.49

Gleichsam als Prothese erhält der Blinde, aber nur, wenn er sich bei gewöhnlichen Witterungs- und Verkehrsverhältnissen und bei mittlerer Tageshelle nicht allein ohne Hilfe auf der Straße oder einem unbekannten Platz zurechtzufinden vermag, einen Führerhund mit Hundegeschirr. Für den Unterhalt des Hundes wird ein nach Ortsklassen abgestufter und der Teuerung entsprechend wiederholt erhöhter Zuschuß gewährt. Freilich können mit den bisher gezahlten Beträgen die Führerhunde nicht völlig unterhalten werden. Deshalb erscheint eine weitere beträchtliche Erhöhung dieser Sätze notwendig.50

Aus diesem Betrag sind auch die Versicherungskosten, Gebühren und die etwaige Hundesteuer zu bestreiten. Dagegen werden die Kosten für Arznei und Verbandmittel sowie für tierärztliche Behandlung gegen entsprechenden Nachweis in angemessenem Umfang ersetzt. Wohl in den meisten Ländern, so z. B. in Preußen und Bayern, wird für die Führerhunde der Blinden keine Hundesteuer oder Hundeabgabe verlangt.

Während ambulanter Heilbehandlung und bei Hauspflege erhalten die versicherten Beschädigten schon nach der Reichsversicherungsordnung oder der Satzung ihrer Kasse ein Krankengeld, der Nichtversicherte, wenn sein Einkommen durch die Erkrankung gemindert ist, ein sogenanntes Versorgungskrankengeld nach § 12 des Reichsversorgungsgesetzes, das aber ebenfalls durch die Krankenkasse ausgehändigt wird.

Für den Erfolg der Heilbehandlung ist es außerordentlich wichtig, daß der Kranke sich während der Krankheit nicht wegen des Unterhalts seiner Familie zu sorgen braucht. Deshalb ist vorgesehen, daß während der Heilanstaltspflege eines Beschädigten seinen Angehörigen ein nicht unbeträchtliches Hausgeld gegeben wird, das bei Bedürftigkeit noch durch eine Unterstützung für den Beschädigten (Taschengeld) wie auch für seine Angehörigen ergänzt werden kann. [278] Bei Badekuren ist die Bewilligung des Hausgeldes und der Unterstützung in das Ermessen der Versorgungsbehörde gestellt.

Das Reichsversorgungsgesetz hält bis jetzt an dem Grundsatz fest, daß Versorgungsheilbehandlung nur gewährt wird, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit und der Dienstbeschädigung angenommen werden kann. Deshalb mußte eine Ausdehnung der Versorgungsheilbehandlung auf Kriegshinterbliebene abgelehnt werden. Für sie kann, soweit sie nicht als Versicherte an sich einen Anspruch auf freie ärztliche Behandlung durch eine Krankenkasse oder die Landesversicherungsanstalt haben, nur die soziale Fürsorge eintreten. Die Heilfürsorge für die Kriegerwitwen und Kriegerwaisen war schon immer eine der wichtigsten, aber auch schwierigsten Aufgaben der sozialen Kriegshinterbliebenenfürsorge. Auch nach dieser Richtung wird wohl die Zukunft weitere Fürsorgemöglichkeiten sichern.

An zweiter Stelle nennt das Reichsversorgungsgesetz die soziale Fürsorge als einen dem bisherigen Versorgungsrecht ganz fremden Bestandteil der Versorgung. Im Gesetz wird der Anspruch des Beschädigten auf unentgeltliche Berufsausbildung näher umschrieben. Sie wird zur Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen, soweit der Beschädigte durch seine Dienstbeschädigung in der Ausübung seines Berufs oder in der Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung wesentlich beeinträchtigt ist. Weitere Voraussetzung ist Eignung und eifrige Arbeit des Beschädigten. In der Regel soll sie höchstens ein Jahr dauern, doch sind Ausnahmen keineswegs ausgeschlossen. Dieser "Anspruch" kann aber nicht vor den Versorgungsgerichten geltend gemacht werden. Über ihn entscheidet die zuständige Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene oder die von ihr beauftragte Stelle, auf Einspruch endgültig ihr Beirat. Über die soziale Fürsorge wird in einem späteren Abschnitt noch eingehend zu handeln sein. Ihrem ganzen Wesen nach läßt sich die soziale Fürsorge schwer oder wohl überhaupt nicht in Paragraphen festlegen. Auch das Reichsversorgungsgesetz hat davon abgesehen, nur wird allgemein ausgesprochen, daß die Fürsorgestellen den Beschädigten und Hinterbliebenen bei der Wahl eines geeigneten Berufs, bei der Berufsausbildung und bei der Unterbringung im Erwerbsleben beistehen und ihnen überhaupt behilflich sein sollen, die Folgen der Dienstbeschädigung oder des Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern. Im übrigen wird auf die Richtlinien des Reichsausschusses der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge verwiesen.

Auch die Rentenversorgung des Reichsversorgungsgesetzes ist auf dem Fürsorgegedanken aufgebaut und weicht deshalb in vielen Punkten vom bisherigen Recht nicht unwesentlich ab. Aus diesem Gedanken heraus wird bei der Bemessung der Rente neben der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beruf, der Familienstand und der Wohnsitz des Beschädigten mit berücksichtigt.

[279] Während nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz schon bei einer Erwerbsminderung von 10% eine Rente gewährt wurde, ist nach dem Reichsversorgungsgesetz eine Erwerbsbeschränkung von mindestens 15% Voraussetzung für Bewilligung von Versorgungsgebührnissen. Eine weitere Hinaufsetzung dieser Grenze auf 25% ist geplant. Die bisherigen Empfänger von 10%igen Renten haben ihre Rente nebst allen Zulagen usw. bis 31. Dezember 1920 weitergezahlt erhalten und bekamen dann noch von Amts wegen eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages dieser Gebührnisse. Es sind auf diese Weise etwa 262 000 Rentenempfänger abgefunden worden.

In der amtlichen Begründung wird zur Festsetzung der niedrigsten Erwerbsminderungsgrenze auf 15% darauf hingewiesen, daß erfahrungsgemäß die kleineren Schäden schwer meßbar sind und daß während des Krieges nicht nur die Personen, die Militärdienst geleistet haben, in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden sind, sondern daß die Leistungsfähigkeit aller Berufskreise infolge der schlechten Ernährung und Überreizung der Nerven schwer gelitten haben. Mitbestimmend dürfte auch gewesen sein, daß gerade die Zahl der Leichtbeschädigten sehr hoch ist51 und deshalb die Rente, die ihnen gewährt werden kann, zwar für den einzelnen verhältnismäßig niedrig und gegenüber seinem sonstigen Einkommen verschwindend klein ist, ihre Renten in der Gesamtheit aber doch recht beträchtliche Summen ausmachen. Diese Leichtbeschädigten können daher, ohne daß sie dies als ein Opfer empfinden, auf diese geringen Beträge verzichten. Die dadurch frei werdenden Gelder können - darin kommt wieder der Fürsorgegedanke zum Ausdruck - für die weitaus nicht so zahlreichen Schwer- und Schwerstbeschädigten verwendet werden, die auf die Versorgungsgebührnisse angewiesen sind. Durch die Auszahlung solch niedriger Renten erwachsen auch unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten.

Dabei soll der Umfang der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschließlich nach äußeren Merkmalen, auch nicht allein nach dem ärztlich erhobenen Befund festgestellt werden. Vielmehr sollen auch die seelischen Begleiterscheinungen oder ständigen Schmerzen, die mit der Beschädigung verbunden sind, berücksichtigt werden.

Die noch im englischen Recht vorwiegende Knochentaxe, die, ganz nach äußerlichen Merkmalen abgestuft, für gleiche Verwundungen gleiche Renten gibt, würde auch nicht dem Grundgedanken des Reichsversorgungsgesetzes entsprechen. Denn die gleichen Beschädigungen können für Angehörige verschiedener Berufe ganz verschieden wirken. Man denke z. B., wieviel schwerer ein Schmied durch den Verlust eines Gliedes betroffen wird als ein geistiger Arbeiter, wieviel härter umgekehrt Geistliche, Lehrer, Rechtsanwälte eine Schädigung der Sprach- [280] werkzeuge trifft. Es soll aber auch nicht ausschließlich der vor der Einberufung ausgeübte Beruf maßgebend sein. Es soll vielmehr verlangt werden, daß auch der in seiner Erwerbsfähigkeit Beeinträchtigte bereit ist, jedem Erwerb nachzugehen, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann.52 Ausdrücklich wird betont, daß die Verdienstverhältnisse keinen Maßstab bilden dürfen. Der starke Wille, alle Hemmnisse eines Gebrechens zu überwinden, wird bei vielen Kriegsbeschädigten durch die Sorge abgeschwächt, daß sie der durch besondere Anstrengung gewonnenen Erfolge dadurch gleichsam verlustig gehen könnten, daß ihre Rente entsprechend gekürzt werden könnte. Deshalb ist besonders hervorgehoben, daß der nur unter Aufwendung außergewöhnlicher Tatkraft erreichte höhere Grad der Erwerbsfähigkeit bei der Bemessung der Erwerbsminderung nicht in Rechnung gestellt werden darf.

Häufig wird es vorkommen, daß ein Beschädigter einen schweren, körperlichen Schaden erlitten hat, der ihn in seiner Erwerbsfähigkeit nicht meßbar behindert, ihn aber doch in seiner ganzen Lebensfreude - vor allem seelisch - stark beeinflußt und ihm auch nicht unbeträchtliche Sonderausgaben verursacht. Für solch schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit wird eine Versehrtheitrente gewährt. Die Sätze für die einzelnen Beschädigungen sind nach Art der Knochentaxe - hier aber wohl mit Recht53 - bindend festgelegt.

Die Möglichkeit der Ausübung eines Berufs nimmt nicht nur arithmetisch ab mit dem Grade der Erwerbsbehinderung. Umgekehrt wachsen die Sonderauslagen mit der stärkeren Beeinträchtigung. Deshalb wird den Schwerbeschädigten (zu denen nach dem Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter alle, die mindestens 50% erwerbsbeschränkt sind, zählen) neben der Grundrente eine Schwerbeschädigtenzulage gegeben. Die Schwerbeschädigtenzulage ersetzt gleichsam die Verstümmelungszulage des alten Rechtes, ohne deren historisch verständliche oben schon gerügte Mängel zu übernehmen; sie kommt aber allen Schwerbeschädigten, auch den innerlich Kranken, zugute und nicht nur den äußerlich Verstümmelten. Ein Teil der Aufgaben der früheren Verstümmelungszulage ist freilich auf die noch zu behandelnde Pflegezulage übergegangen.

Zur Grundrente und gegebenenfalls Schwerbeschädigtenzulage kommen noch mancherlei Zulagen.54

Der Reichstag hatte schon bei den Beratungen im Frühjahr 1915 den Wunsch ausgesprochen, daß die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen möglichst in ihrer bisherigen sozialen Schicht erhalten werden, was freilich bei den wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem unglücklichen Ausgang des Krieges [281] oft nur schwer möglich ist. Es wurde damals besonders der Gedanke der Anpassung der Rente an das frühere Berufseinkommen des Beschädigten oder des Gefallenen ausgesprochen.55 Bei der vollständigen Umwertung, die der Krieg und besonders die Nachkriegszeit gebracht, wäre das Arbeitseinkommen wohl keine zuverlässige Grundlage.

Der vom Reichsversorgungsgesetz gewählte Maßstab scheint zuverlässiger. Er gewährt den Beschädigten eine Ausgleichszulage, wenn sie vor dem Eintritt in den Militärdienst oder als Angehörige der Wehrmacht einen Beruf ausgeübt haben, der erhebliche Kenntnisse und Fertigkeiten fordert. Sie wird erhöht, wenn der Beruf außer diesen erheblichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein besonderes Maß von Leistung und Verantwortung verlangt. Die Ausgleichszulage wird auch dann zugebilligt, wenn nur die Beschädigung den Beschädigten hindert, einen Beruf auszuüben, den er sonst nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erreichen können und nach dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen voraussichtlich auch ausgeführt hätte oder (wie die Novelle zur Beseitigung von Härten noch anfügen wird) wenn er nur unter Aufwendung außergewöhnlicher Tatkraft einen solchen Beruf erreicht hat.

Von einer großen Gruppe von Kriegsopfern wird die Ausgleichszulage scharf bekämpft, weil sie - freilich in erheblich veränderter Form - den alten Unterschied der Versorgung nach dem Dienstgrad wieder aufleben lasse. Dieser Vorwurf erscheint unbegründet, zumal das Gesetz die Vorbildung außer Betracht läßt. Die militärische Dienststellung ist nur bei berufsmäßigen Angehörigen der Wehrmacht56 ausschlaggebend, während bei allen übrigen Beschädigten nur die bürgerlichen Berufe in Betracht kommen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der einfachen Ausgleichszulage werden57 dem überwiegenden Teil aller Kriegsbeschädigten zugute kommen.

Die Grundrente, die Schwerbeschädigten- und die Ausgleichszulage, falls eine solche in Betracht kommt, bilden zusammen die sogenannte Vollrente. Da auch die Hinterbliebenenrenten nach der Vollrente des Verstorbenen bemessen werden, wird auch bei ihnen - durch die Ausgleichszulage - die soziale Stellung der Familie berücksichtigt. Die Blinden, deren Sehvermögen so gering ist, daß es wirtschaftlich wertlos ist, erhalten immer die Vollrente. Dieser Begriff der sogenannten praktischen Blindheit umfaßt auch solche Blinde, die sich auf der Straße noch ohne fremde Hilfe zurecht finden können und deshalb auf einen Führerhund und auch auf die Pflegezulage keinen Anspruch haben.58 Es ist erfreulich, daß - auf Anregung aus den Kreisen der Kriegs- [282] blinden selbst - nicht gesagt wird, die praktisch Blinden sind erwerbsunfähig (wie es nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz angenommen werden mußte, um den Kriegsblinden die Vollrente zu geben), sondern daß sie ohne Rücksicht darauf, wieweit sie gegebenenfalls noch als erwerbsfähig angesehen werden können oder sich selbst fühlen, kraft Gesetz die Vollrente erhalten.

Wiederum entsprechend den Anregungen des Reichsausschusses gibt das Reichsversorgungsgesetz dem Kriegsbeschädigten für jedes eheliche oder den ehelichen Kindern gleichgestellte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Kinderzulage von 10% Grundrente, Schwerbeschädigten- und Ausgleichszulage. Diese Sätze sollen hinaufgesetzt werden, wie die Gesetzgebung überhaupt bemüht ist, die sozialen Zulagen möglichst auszubauen und kinderreiche Familien in erster Linie zu berücksichtigen. Kämen für ein Kind mehrere Kinderzulagen in Betracht (z. B. weil beide Eltern versorgungsberechtigt sind), so wird die günstigere gewährt.

Nur wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen sich nicht selbst unterhalten kann, wird59 auch über das 18. Jahr hinaus für die ganze Dauer dieses Zustandes die Zulage gewährt, vorausgesetzt, daß der Beschädigte das Kind unentgeltlich unterhält. Den ehelichen Kindern gleichgestellt sind die ehelich erklärten und unter bestimmten Voraussetzungen die an Kindesstatt angenommenen, die Stief-, Pflege- und die unehelichen Kinder.

Im Gegensatz zu der Waisenrente, die den Waisen zusteht, ist die Kinderzulage ein Bestandteil der Rente des unterhaltspflichtigen Vaters. Sollte der Vater für seine Kinder nicht sorgen und auch die Kinderzulage für sich verbrauchen, so kann die Rente mindestens in der Höhe der Kinderzulage zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gepfändet werden.60 Die Novelle trifft Vorkehrungen, daß die Kinderzulage in den Fällen, in denen der Beschädigte nicht für das Kind sorgt, an den gesetzlichen Vertreter oder an eine andere Person gezahlt wird, die Gewähr bietet, daß die Kinderzulage auch wirklich dem Kinde zugute kommt.

Für die Zeit, in der der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung zu den gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens ganz oder doch in erheblichem Umfange einer fremden Hilfskraft dauernd bedarf, erhält er als "Hilfloser" eine Pflegezulage. Sie wird auch den Blinden - auch neben dem Führerhund - zugebilligt. Bei diesen ist Voraussetzung, wie bei Bewilligung eines Führerhundes, daß der Verlust oder die Minderung des Augenlichts so schwer ist, daß der Blinde sich nicht allein auf der Straße zurechtfinden kann. Wenn die Gesundheitsstörung dauerndes Krankenlager und außergewöhnliche Pflege erfordert, so wird die Zulage erhöht. Diese erhöhte Pflegezulage kann vor allem in Betracht kommen, wenn mehrere Beschädigungen zusammentreffen, von denen jede Hilflosigkeit bedingt, z. B. Kriegsblinde, die gleichzeitig das Gehör verloren [283] haben oder denen ein Arm oder ein Bein abgenommen ist. Die Hilflosigkeit muß zwar eine Folge der Dienstbeschädigung, braucht aber nicht ausschließlich auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sein. Sie wird auch dann anzunehmen sein, wenn die Folgen der Dienstbeschädigung zusammen mit einem sonstigen Leiden Hilflosigkeit bedingen. Ich denke da, um einen tragischen Vorfall aus jüngster Zeit anzuführen, an einen einseitig gelähmten Schwerhirnverletzten, der durch einen Straßenbahnunfall noch ein Bein verloren hat. Diese Ausführungsbestimmung hat schon jetzt besondere Bedeutung für manche unter das Kriegspersonenschädengesetz fallende Personen, sie wird aber auch für viele Kriegsbeschädigte noch von großer Wichtigkeit werden, wenn die Beschwerden des Alters sich zeigen und diese zusammen mit einer schweren Beschädigung den Beschädigten hilflos machen.

Die Pflegezulage setzt nicht Gewährung der Vollrente voraus. Die Pflegezulage ist im Wege des § 87 Reichsversorgungsgesetz mehrfach erhöht worden; weitere Erhöhung ist in Aussicht genommen.

Der bedingten Rente des alten Rechtes entspricht im Reichsversorgungsgesetz das "Übergangsgeld". Dieses kann einem Angehörigen der Wehrmacht, der nach dem Gesetz nicht versorgungsberechtigt, aber beim Ausscheiden aus dem Militärdienst durch eine Gesundheitsstörung erwerbsbeschränkt ist, zugesprochen werden. Das Übergangsgeld, dessen Bewilligung in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt ist, darf nur bei Bedürftigkeit und höchstens bis 3 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Heeresdienst gewährt werden. An die Stelle des Übergangsgeldes kann auch Heilbehandlung einschließlich Krankengeld, Hausgeld und Unterstützung treten.

Das Reichsversorgungsgesetz hat statt des Zivilversorgungsscheins für Kapitulanten (Militäranwärter) und des Anstellungsscheins zum Unterbeamtendienst für die übrigen Unteroffiziere und Mannschaften den Beamtenschein eingeführt. Er wird neben der Rente bewilligt, setzt aber außer der Eignung zum Beamten Erwerbsminderung um wenigstens 50% und Notwendigkeit des Berufswechsels voraus.

Nach langwierigen Verhandlungen sind am 26. Juli 1922 die Anstellungsgrundsätze ergangen, die die Anstellung der Inhaber eines Versorgungsscheins (Beamtenschein des Reichsversorgungsgesetzes, Zivildienstschein des Wehrmachtsversorgungsgesetzes, Polizeiversorgungsschein des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder und des alten Zivilversorgungs- oder Anstellungsscheines) im öffentlichen Dienste regeln.61 Der Beamtenschein muß nach der Novelle versagt [284] werden, wenn ein Schwerbeschädigter infolge nachgewiesener Geisteskrankheit, schweren Siechtums und anderer schwerer Gebrechen eine Beamtenstelle offenbar nicht wahrnehmen kann; Blindheit und Taubheit schließen aber an sich die Verleihung des Beamtenscheins nicht aus.

Beim Tode eines Rentenempfängers wird, gleichgültig, ob der Tod auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen ist oder nicht, ein Sterbegeld gewährt, das abgestuft ist nach der Zugehörigkeit des Wohnorts des Verstorbenen zu einer Ortsklasse. Das Sterbegeld ist mit Rücksicht auf die fortschreitende Geldentwertung wiederholt hinaufgesetzt worden und wird noch eine beträchtliche Erhöhung und auch eine Abstufung erfahren, je nachdem der Tod eine Folge einer Dienstbeschädigung ist oder nicht. Vom Sterbegeld sind zunächst die Bestattungskosten zu bestreiten. Ein etwaiger Überschuß wird nacheinander an die Ehegattin, die Kinder, die Eltern, Großeltern, Geschwister oder Geschwisterkinder ausgehändigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Unter den gleichen Voraussetzungen werden nach dem Tode eines Rentenempfängers an die genannten nächsten Verwandten die Versorgungsgebührnisse des Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate ausgezahlt.

Die Gewährung von Hinterbliebenenrenten setzt voraus, daß der Tod die Folge einer Dienstbeschädigung ist. Es ist nicht notwendig, daß der Verstorbene eine Dienstbeschädigungsrente bezogen hat. Wie für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Dienstbeschädigung, genügt auch für die Begründung eines Hinterbliebenenanspruchs die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Dienstbeschädigung und dem Tode.

Die erwerbsfähige Witwe erhält 30% der Vollrente, die der Verstorbene im Falle der Erwerbsunfähigkeit bei Lebzeiten beanspruchen konnte, als Witwenrente. Je nachdem der Verstorbene auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit auf die einfache oder erhöhte Ausgleichszulage Anspruch hatte, ist diese auch bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen. Solange die Witwe erwerbsunfähig ist oder wegen der Pflege und Erziehung eines oder mehrerer Kinder einem Erwerb nicht nachgehen kann, tritt eine Erhöhung der Rente ein. Diese letzte Bestimmung soll möglichst wohlwollend ausgelegt werden. Aber selbstverständlich muß die Witwe auch tatsächlich für ihre Kinder sorgen. Der Umstand, daß die Witwe einer Arbeit nachgeht, um ihre Einkünfte zu erhöhen, schließt die Bewilligung der erhöhten Witwenrente nicht aus. Sie ist auch dann zuzubilligen, wenn die Zeit und Arbeitskräfte der Mutter durch die Pflege und Erziehung ihrer Kinder so in Anspruch genommen werden, daß sie nicht oder nur unter Aufwendung außergewöhnlicher Tatkraft oder durch Einstellung eines Dienstboten usw. in etwa gleichem Umfange wie eine kinderlose Frau einen Beruf ausüben kann.

[285] Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit der Witwe entspricht dem der Invalidität in der Sozialversicherung; er setzt voraus, daß die Witwe wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend nicht mehr als ein Drittel dessen zu verdienen vermag, was gesunde Frauen unter sonst gleichen Voraussetzungen durch Arbeit in der Regel erwerben. Die Witwe erhält auch schon mit Vollendung des 50. Lebensjahres die erhöhte Rente der erwerbsunfähigen Witwe.62

Es ist nach dem Reichsversorgungsgesetz für die Gewährung der Witwenrente gleichgültig, ob die Ehe vor oder nach der Dienstbeschädigung geschlossen worden ist, welcher Zeitraum zwischen der Heirat und dem Tode liegt und welcher Altersunterschied zwischen den beiden Ehegatten bestanden hat. Voraussetzung ist nur, daß die Frau im Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen durch eine rechtsgültige Ehe verbunden war. Die Witwenrente steht auch schuldlos geschiedenen Ehefrauen zu, denen auch die wegen Geisteskrankheit des Mannes geschiedenen gleichgestellt werden.

Seit 1916 wurde den Kriegerwitwen, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf bestanden hätte, aus dem Härteausgleichsfonds im Falle der Wiederverehelichung eine einmalige Abfindungssumme gewährt. Das neue Recht verleiht den Witwen für den Fall der Wiederverheiratung mit einem Deutschen an Stelle der Witwenrente einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der zuletzt bezogenen Rente. Das Alter der Witwe bei der neuen Eheschließung ist ohne Belang. Die Witwenrente lebt auch mit dem Tode des zweiten Ehegatten nicht wieder auf.

Analog dem Übergangsgeld kann die Witwe eines Rentenempfängers, wenn der Tod nicht durch die Dienstbeschädigung verursacht ist, und ebenso in Zukunft eine Waise im Falle der Bedürftigkeit eine Witwen- bzw. Waisenbeihilfe erhalten.

Das Reichsversorgungsgesetz findet auch auf Frauen entsprechende Anwendung, besonders auf Krankenschwestern. Stirbt nun eine solche Ehefrau an den Folgen einer Dienstbeschädigung, so erhält ihr Ehemann analog dem Kriegspersonenschädengesetz auf die Dauer der Bedürftigkeit eine Witwerrente, wenn die verstorbene Ehefrau wegen der Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemannes seinen Lebensunterhalt wesentlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat.

Kinder eines an den Folgen einer Dienstbeschädigung Verstorbenen erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Wie bei der Kinderzulage sind auch hier die für ehelich erklärten und die an Kindesstatt angenommenen Kinder, ferner unter gewissen Voraussetzungen auch die Stief- und Pflegekinder und die unehelichen Kinder, wenn die Vaterschaft des Verstorbenen glaubhaft gemacht ist, den ehelichen Kindern gleichgestellt.

[286] Bei Waisen, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wird ebenfalls die Waisenrente während der Dauer dieses Zustandes weitergezahlt.63 Im Gegensatz zum früheren deutschen Militärversorgungsrecht tritt nach dem Reichsversorgungsgesetz keine Kürzung der Witwen- und Waisenrente ein, wenn diese zusammen die Vollrente des verstorbenen Vaters übersteigen.64

Die Eltern (auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern) oder an ihrer Stelle die Großeltern erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Elternrente. Anders als dies beim Kriegselterngeld im früheren Recht der Fall war, besteht auf die Elternrente ein Rechtsanspruch, der freilich im Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen des Reichsversorgungsgesetzes Bedürftigkeit voraussetzt. Außerdem ist Bedingung, daß der Verstorbene (Sohn oder Tochter) der Ernährer der Rentenbewerber gewesen ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Heeresdienst geworden wäre, eine Frage, die oft sehr schwer zu entscheiden ist. In der Regel wird verlangt, daß der Gefallene den Anspruchberechtigten zum mindesten überwiegend unterhalten hat. Die Leistung eines wenn auch regelmäßigen, aber nur geringen Zuschusses kann nicht als ausreichend angesehen werden. Es sind nicht nur Unterstützungen durch Bar- oder Sachleistungen zu berücksichtigen, sondern auch Mithilfe im Geschäft oder bei der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Anwesens. Auf unsichere Vermutungen muß häufig die Entscheidung aufgebaut werden, ob der Gefallene nach Rückkehr aus dem Felde der Ernährer seiner Eltern geworden wäre. Die Elternrente wird auch gewährt, wenn mehrere infolge von Dienstbeschädigung gestorbene Söhne gemeinsam ihre Eltern unterhalten haben.

Der Begriff der Bedürftigkeit ist im Gesetz genau umschrieben. Sie ist nur gegeben, wenn die Eltern bzw. Großeltern

  1. erwerbsunfähig im Sinne der Vorschrift über die erwerbsunfähigen Witwen oder 60 Jahre alt sind,
  2. keinen Unterhaltsanspruch gegenüber Personen haben, die ausreichend für sie sorgen können,
  3. nur ein gewisses reichseinkommensteuerpflichtiges Einkommen haben.

Nach der Novelle darf das Einkommen eines Elternpaares die Vollrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten nebst der Ortszulage am Wohnsitz der Eltern und der Teuerungszulage, das eines Elternteiles 60% dieses Betrages nicht übersteigen.

Wenn mehrere Söhne gestorben sind, wird die Elternrente erhöht. Der Anspruch auf Elternrente muß binnen zwei Jahren nach dem Tode des Beschädigten geltend gemacht werden. In diesem Zeitraum müssen daher die [287] Voraussetzungen für die Gewährung der Elternrente gegeben sein. In Zukunft soll eine Elternrente, die wegen Wegfall der Bedürftigkeit entzogen werden mußte, wieder aufleben, auch wenn die Bedürftigkeit erst nach Ablauf dieser Frist wieder eintritt.

Eltern, die für den Gefallenen, besonders für seine Ausbildung, erhebliche Auslagen gemacht haben, in der Hoffnung, in ihm im Alter eine Stütze zu haben, und die bisher als teilweisen Ersatz aus dem Härteausgleichsfonds eine Unterstützung bekommen konnten, kann65 während der Übergangszeit noch eine solche bewilligt werden, wenn ihnen nach dem Reichsversorgungsgesetz keine Elternrente zusteht.

Wenn der Tod eines Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, so kann seinen Hinterbliebenen auch schon vor der amtlichen Todeserklärung Hinterbliebenenrente zugebilligt werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht.

In Anlehnung an das Beamtenbesoldungsrecht wird zu allen Versorgungsgebührnissen in den zu den Ortsklassen A, B, C und D gehörenden Orten eine Ortszulage bezahlt, wenn der Rentenempfänger an diesem Orte schon mindestens ein halbes Jahr lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitzwechsel wird die Veränderung der Ortszulage auch erst nach einem halben Jahr wirksam. Der Gesetzgeber hoffte, so einen Anreiz zur Landflucht zu beseitigen. Diese Sperrfrist von einem halben Jahr wird mit Rücksicht auf die durch den Wohnungsmangel, die hohen Umzugskosten usw. bedingte Veränderung der Verhältnisse durch die Novelle aufgehoben. Diese will auch die Ortsklasseneinstufung ändern und auch in Ortsklasse E eine Ortszulage gewähren. Die Ortsklasseneinteilung richtet sich nach der für Reichsbeamte.

Beschädigte müssen ihre Versorgungsansprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst, Hinterbliebene innerhalb zwei Jahren nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Zeigen sich die Folgen einer Dienstbeschädigung erst nach Ablauf dieser Frist in einem Grade, daß darauf Versorgungsansprüche begründet werden können, oder verschlimmern sie sich nachher wesentlich, so kann der Anspruch auch noch binnen drei Monaten geltend gemacht werden, nachdem die Folgen der Beschädigung oder der Verschlimmerung bemerkbar geworden sind. Wenn Beschädigte oder Hinterbliebene durch Verhältnisse, die außerhalb ihres Willens liegen (falsche Belehrung durch amtliche Stellen, Mangel des erforderlichen gesetzlichen Vertreters, verspätete Kenntnis über den Tod des Verstorbenen), oder durch entschuldbare Unkenntnis über die Fristvorschrift während eines unfreiwilligen Aufenthalts, z. B. in Kriegsgefangenschaft, die zweijährige Frist versäumt haben, so können sie ebenfalls innerhalb drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses noch ihre Ansprüche erheben.

[288] Die Zahlung der Versorgungsgebührnisse beginnt in der Regel mit dem auf das Ausscheiden aus dem Militärdienst oder auf die Antragstellung folgenden Monat, die Heilbehandlung und berufliche Ausbildung mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Militärdienst oder dem Tage, an dem die Voraussetzungen für Gewährung der Heilbehandlung oder der beruflichen Ausbildung erfüllt sind, frühestens mit dem Tage der Anmeldung. Im Gegensatz zum früheren Versorgungsrecht tritt die Minderung und Entziehung der Rente nicht mit dem Ablauf des Monats ein, in dem der Bescheid zugestellt worden ist, sondern mit dem Ende des darauffolgenden Monats. Grundrente und Schwerbeschädigtenzulage dürfen überhaupt frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Feststellungsbescheides gemindert oder entzogen werden. Nur wenn durch eine Heilbehandlung oder durch eine berufliche Ausbildung eine wesentliche und nachhaltige Besserung der Erwerbsfähigkeit erreicht ist, kann schon früher eine neue Feststellung der Versorgungsgebührnisse erfolgen.

Um für einen möglichst langen Zeitraum eine Stetigkeit in der Rente herbeizuführen und so beruhigend auf die Beschädigten zu wirken, dürfen Versorgungsgebührnisse nur neu festgestellt werden, wenn in den Verhältnissen, auf die sich die frühere Feststellung gründet, eine wesentliche Veränderung eintritt. Ist eine Änderung im Körperzustand und eine Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Gewöhnung nicht mehr zu erwarten, wie z. B. bei Verlust des Augenlichts oder der Gliedmaßen, so kann von einer Nachuntersuchung ganz abgesehen werden.

Da sich die Beschädigten, die wegen Besserung ihrer Versorgungsleiden eine Herabsetzung oder gar Entziehung ihrer Rente zu gewärtigen haben, nach den gemachten Erfahrungen vielfach der ärztlichen Untersuchung zu entziehen suchen, soll in Zukunft die Entziehung der Rente zugelassen werden, wenn ein Rentenempfänger, trotzdem er schriftlich auf diese Folgen hingewiesen worden ist, ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich weigert, die erforderlichen Angaben zu machen. Diese Vorschrift entspringt dem gleichen Gedanken, wie die über Versagen der Rente bei Kriegsbeschädigten, die Anordnungen für die Heilbehandlung ohne Grund nicht befolgen und dadurch ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussen. Wenn durch Verschlimmerung des Leidens ein höherer Rentenanspruch begründet ist, so soll die Rente auf Antrag wieder gewährt werden.

Die wohl am heftigsten bekämpfte Bestimmung des Reichsversorgungsgesetzes ist die des Ruhens der Rente der Beschädigten, Witwen und Waisen bei Einkommen von gewisser Höhe, gleichgültig aus welcher Quelle es kommt, ob aus Arbeit oder Kapital.66

[289] Das Reichsversorgungsgesetz will den Charakter eines Fürsorgegesetzes wahren. Die erheblichen Geldmittel, die für eine entsprechende Versorgung der Schwerbeschädigten und der Hinterbliebenen benötigt werden, können nach der Gesetzesbegründung nur dann aufgebracht werden, wenn da, wo eine Versorgung wegen sonstiger Einnahmen entbehrlich erscheint, die Versorgungsgebührnisse durch Ruhensvorschriften ganz oder teilweise einbehalten werden. Dieses Ziel, das man vom Fürsorgestandpunkt aus wohl in gewissem Umfange anerkennen muß, würde nicht erreicht, wenn die Verwaltungskosten, die durch den Vollzug der Ruhensvorschriften entstehen, die durch sie ersparten Beträge ganz oder doch zu einem erheblichen Teil aufzehren würden. Diese Annahme ist wohl unzutreffend. Die praktische Bedeutung der Ruhensvorschriften scheint überhaupt erheblich überschätzt zu werden, denn nach der Begründung zur Novelle sollen 4/5 aller Beschädigten und fast alle Hinterbliebenen von den Ruhensvorschriften nicht betroffen werden.

In der ursprünglichen Fassung war ein Ruhen von 1/10 der Versorgungsgebührnisse bei einem reichseinkommensteuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 5000 - 6000 Mark angeordnet, bei je 1000 Mark mehr Einkommen ruhte ein weiteres Zehntel, so daß bei 14 000 Mark Jahreseinkommen die gesamte Rente ausschließlich der Schwerbeschädigtenzulage ruhte. In gleicher Weise ruhten auch Witwen- und Waisenrente, wobei bisher Einkommen und Versorgungsgebührnisse von Witwe und Waisen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, zusammengezählt werden mußten. Diese Zusammenrechnung soll beseitigt werden. Die genannten Sätze wurden, zumal auch das Einkommensteuergesetz in den hier in Betracht kommenden Vorschriften geändert worden ist, wiederholt erhöht.67 Die Einkommensgrenzen sollen künftighin von der Reichsregierung, angepaßt an die allgemeine Wirtschaftslage, neu festgesetzt werden können.

Das Arbeitseinkommen der Ehefrau muß an dem Jahreseinkommen abgezogen werden, die sonst nach dem Steuergesetz zulässigen Abzüge von allgemeinen Werbungskosten und die für den Beschädigten selbst zugelassene Ermäßigung der Einkommensteuer sind schon berücksichtigt. Dagegen dürfen die der Ermäßigung der Einkommensteuer für die Ehefrau und für die minderjährigen Kinder des Beschädigten entsprechenden Einkommensbeträge und etwaige besondere Werbungskosten, wie sie von vielen Finanzbehörden den Schwerbeschädigten wegen ihrer erhöhten Auslagen für stärkere Kleider- [290] abnützung, kräftigere Ernährung usw. zugebilligt werden, von dem Jahreseinkommen noch abgesetzt werden.

Außer der Pflegezulage verblieb schon bisher den Schwerbeschädigten die Schwerbeschädigtenzulage mit der entsprechenden Ausgleichs- und Ortszulage. In Zukunft sollen auch die Leichtbeschädigten die niedrigste Schwerbeschädigtenzulage der 50% Erwerbsbeschränkten, aber ohne Ausgleichs- und Ortszulage, erhalten. Es soll jedem Beschäftigten ein Mindestbetrag von Versorgungsgebührnissen belassen werden, wohl gleichsam als Ersatz für seine durch die Beschädigung verursachten Sonderauslagen.

Besonders erfreulich ist, daß auf Pflegezulagenempfänger die Ruhensvorschriften nicht angewendet werden sollen, denn wenn sie trotz ihrer schweren Beschädigung etwas arbeiten und verdienen, so ist dies nur möglich durch außerordentliche Willenskraft. Es entstehen ihnen in der Regel auch sehr erhebliche Sonderauslagen, wenn sie einen Beruf ausüben, z. B. den Blinden, die in der Regel die Pflegezulage erhalten, durch die Führung, und besonders den geistig arbeitenden unter ihnen, durch die Notwendigkeit, sich zur Vorbereitung auf den Dienst vorlesen zu lassen.

Aus den gleichen Gründen soll auch bei den Witwen, die für Kinder zu sorgen haben oder als erwerbsunfähig gelten, ein Arbeitseinkommen bei der Ruhensberechnung nicht in Ansatz gebracht werden, weil diese Witwen nur unter Aufwendung außergewöhnlicher Tatkraft und unter Beiziehung besonderer Hilfskräfte einem Erwerb nachgehen können.

Die Versorgungsgesetze 1906/07 schlossen (eine Ausnahme bestand nur zugunsten des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht bezogener Pensionen und Renten) eine Pfändung der Versorgungsgebührnisse und damit auch ihre Übertragung auf Dritte aus. Diese Vorschrift, die die Versorgungsberechtigten davor bewahren sollte, daß ihre Versorgungsgebührnisse anstatt ihnen dritten Personen zugute kommen, kann auch ungünstig für sie wirken. Häufig würde dem Versorgungsberechtigten die Übertragung und Verpfändung seiner Rente die Beschaffung von Geld wesentlich erleichtern. Deshalb gestattet das Reichsversorgungsgesetz unter gewissen Voraussetzungen die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Versorgungsgebührnissen aber nur - und darin kommt wieder der Fürsorgegedanke zum Ausdruck - an zuverlässige Organisationen, vor allem an die amtlichen Stellen der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge, an Gemeinden, Armenverbände oder solche gemeinnützige Einrichtungen, die die behördliche Genehmigung zur Gewährung von Darlehen und Vorschüssen haben, an andere Stellen nur mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle. Daneben bestehen noch gesetzliche Pfandrechte wegen Ansprüchen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Versorgungsgebührnisse oder einer nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten Leistung.

[291] Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene geht in der Regel gleichen Ansprüchen anderer Berechtigter vor.

Durch diese Möglichkeit der Darlehnsaufnahme gegen Verpfändung der Versorgungsgebührnisse ist auch den Wünschen derer in gewisser Hinsicht Rechnung getragen, die die Kapitalabfindung auch für Gründung eines Geschäfts usw. genehmigt sehen wollten. Gerade dadurch, daß den Stellen der sozialen Fürsorge ziemlich freie Hand gelassen ist, können alle gerechtfertigten Bedürfnisse befriedigt werden. Es besteht auch die erforderliche Gewähr, daß kein Mißbrauch mit dieser neuen Einrichtung, durch die mit verhältnismäßig geringen Auslagen für die Fürsorge viel Segen gestiftet werden kann, getrieben wird. Denn gerade die soziale Fürsorge hat das lebhafteste Interesse daran, daß keine gewagten Geschäfte gemacht werden. Denn im Falle eines Mißglückens wird doch letzten Endes die Fürsorge helfend eingreifen müssen.

Sachlich schließen sich diesen Bestimmungen ohne weiteres die Vorschriften über die Kapitalabfindung an, die fast wörtlich aus dem Kapitalabfindungsgesetz vom 3. Juli 1916 übernommen worden sind. Da der ganze Aufbau der Rentenversorgung im Reichsversorgungsgesetz ein anderer ist als im bisherigen Militärversorgungsrecht, da vor allem die Verstümmelungs-, Kriegs- usw. Zulagen weggefallen sind, mußten die Bestimmungen über die Beträge, die der Kapitalabfindung zugrunde gelegt werden können, abgeändert werden.

Die Kapitalabfindung soll für Beschädigte bis zu einem Viertel der voraussichtlich dauernd zahlbaren Rente einschließlich Schwerbeschädigten- und Ausgleichszulage umfassen, für Witwen die Hälfte ihrer Rente. In Zukunft soll die Höchstgrenze bei Beschädigten und Witwen auf zwei Drittel ihrer Versorgungsgebührnisse - nunmehr einschließlich der Ortszulage -, aber ohne die Kinder-, Pflege- und Teuerungszulage, hinaufgesetzt werden, so daß sich in Zukunft erheblich höhere Abfindungssummen ergeben werden. Andererseits bleiben wenigstens bei der jetzigen Höhe der Teuerungszulage noch beachtenswerte Beträge zur teilweisen Bestreitung der täglichen Bedürfnisse.

Zur Anpassung der Versorgungsgebührnisse an die Veränderungen der allgemeinen Wirtschaftslage dient die Teuerungszulage. Sie ist veränderlich und wird durch den Reichshaushaltsplan bestimmt. Vom 1. Oktober 1922 ab wurde sie so hinaufgesetzt, daß die Versorgungsgebührnisse einschließlich der bisherigen Teuerungszulage in der doppelten Höhe ausgezahlt wurden. Seit dem 1. Januar 1923 ist die Teuerungszulage erneut erhöht worden, so daß die sämtlichen Bezüge nochmals gegenüber denen im letzten Vierteljahr 1922 verdoppelt sind. Seit 1. März 1923 sind sie nochmals auf das Dreifache, also durchschnittlich auf das Zwölffache der Septemberbezüge; Sterbegeld, Pflegezulage und Unterhaltskosten für den Führerhund auf das 72fache des gesetzlichen Betrages erhöht worden. Daneben werden noch die laufenden Teuerungszuschüsse gewährt.

[292] Mit Rücksicht auf die Verschlechterung der finanziellen Lage des Reiches wurde, als die Teuerung im Sommer 1921 immer stärker anschwoll, von einer allgemeinen Erhöhung der Teuerungszulage abgesehen.68 Die Mittel, die das Reich zur Verfügung stellen konnte, sollten denen zugute kommen, die ihrer am meisten bedurften, vor allem den zu keiner Erwerbstätigkeit mehr fähigen Kriegsbeschädigten und Kriegerwitwen, diesen aber dafür eine möglichst ausreichende Hilfe bringen, ein Gedanke, der zweifellos eine tiefe Berechtigung hat. Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministeriums vom 24. September 192169 erhielten alle Schwerbeschädigten und Witwen ab 1. August 1921 verschieden abgestufte monatliche Zuschüsse.

Der Grundgedanke für die Einführung der laufenden Teuerungszuschüsse wurde noch schärfer ausgeprägt in dem Erlaß vom 1. Dezember 1921.70 Dieser erhöhte rückwirkend vom 1. Oktober 1921 ab die laufenden Teuerungszuschüsse erheblich, beschränkte sie aber gleichzeitig auf die Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen, die nicht im Erwerbsleben stehen.

Als im Erwerbsleben stehend sollte nur derjenige angesehen werden, dessen regelmäßiger - nicht nur gelegentlicher - Arbeitsverdienst oder sonstiges Einkommen (ohne die Versorgungsgebührnisse) einschließlich Erwerbslosenunterstützung, Krankengeld usw. die jeweiligen Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung um mindestens 1/3 übersteigt.

Die Teuerungszuschüsse waren bei den Schwerbeschädigten verschieden bemessen je nach dem Grad der Erwerbsbeschränkung, der Zahl der versorgungsberechtigten Angehörigen usw., außerdem sind für Witwen, Waisen, Eltern, Empfänger von Übergangs- und Hausgeld eigene Sätze bestimmt.71 Vom 1. Juli 1922 ab konnten auch die Leichtbeschädigten und erwerbsfähigen Witwen die laufenden Teuerungszuschüsse erhalten, wenn sie trotz eifrigen Bemühens und trotz der Mitwirkung der Fürsorgestelle keine regelmäßige Erwerbstätigkeit hatten aufnehmen können und ihr Einkommen innerhalb der vorgenannten Grenzen blieb.

Die Bestimmungen über laufende Teuerungszuschüsse wurden in der Hauptsache übernommen in das Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner,72 [293] das mit Wirkung vom 1. August 1922 an Stelle der bisherigen Verwaltungsanordnungen über Gewährung der Zuschüsse getreten ist. Ein wesentlicher, sehr erfreulicher Unterschied ist, daß die Einkommensgrenze nicht mehr nach den Höchstsätzen der Erwerbslosenunterstützung bemessen wird, sondern nach den laufenden Teuerungszuschüssen selbst. Übersteigt das regelmäßige Einkommen, das der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsgebührnissen bezieht, den Teuerungszuschuß, den er bei Erwerbsunfähigkeit erhält, und die Zuschüsse für Kinder und Waisen um 75%, so werden die Teuerungszuschüsse nur zum halben Betrage gewährt, übersteigen sie ihn um 125%, so fallen die Teuerungszuschüsse weg.

Von dem Einkommen dürfen in Erweiterung der bisherigen Vorschriften die nachgewiesenen tatsächlichen Unkosten abgezogen werden, die der Verfügungsberechtigte aufwenden muß, um einem Erwerb nachgehen zu können, was praktisch von großer Bedeutung ist, ferner die Beträge für den Steuerabzug und die Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung.

Der Kreis der Personen, die laufende Teuerungszuschüsse bekommen können, ist im allgemeinen der gleiche wie vorher. Auch die Abstufungen entsprechen ungefähr den bisherigen Bestimmungen, es ist nur bei den Schwerbeschädigten und bei den erwerbsunfähigen Witwen je eine weitere Staffelung für die, welche nachweislich einen Erwerb nicht auszuüben imstande sind, eingefügt, die neuerdings wieder weggefallen ist.

Die Leichtbeschädigten und die erwerbsfähigen Witwen können unter den schon erwähnten Voraussetzungen im Wege des Härteausgleichs laufende Teuerungszuschüsse erhalten. Durch den Härteausgleich soll auch verhütet werden, daß etwa Kriegsbeschädigte dadurch, daß sie die unterste oder mittlere Einkommensgrenze um einen geringen Betrag übersteigen und darum nur einen geringeren oder keinen Teuerungszuschuß mehr bekommen würden, schlechter stehen, wie wenn sie einen etwas kleineren Verdienst hätten und deshalb den Teuerungszuschuß noch erhielten. Im Wege des Härteausgleichs soll z. B. auch solchen Kriegsbeschädigten geholfen werden können, deren Einkommen trotz schwerster Beschädigung die Einkommenshöchstgrenze nur wenig übersteigt, aber trotzdem wesentlich hinter dem Gesamteinkommen einschließlich der Versorgungsgebührnisse zurückbleibt, das sie ohne ihre Beschädigung erreicht hätten. Diese Bestimmungen sind kürzlich für Schwerstbeschädigte, namentlich Blinde, schwer Tuberkulöse, mehrfach Amputierte erweitert worden.73

Um zu verhüten, daß die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, besonders auch die Leichtbeschädigten und die erwerbsfähigen Witwen durch die laufenden Teuerungszuschüsse zur Aufgabe oder Ablehnung geeigneter Arbeit veranlaßt werden, ist bestimmt, daß Versorgungsberechtigte, die nach ihrer Arbeits- [294] fähigkeit in der Lage sind, einem Erwerb nachzugehen, eine trotz ihrer Leiden geeignete Tätigkeit aber nicht annehmen oder ihren Arbeitsplatz schuldhaft verloren haben, keinen Teuerungszuschuß erhalten. Bei Witwen mit Kindern soll aber auf ihre häuslichen Pflichten Rücksicht genommen werden. Von Versorgungsberechtigten, die durch eine Berufsausbildung völlig in Anspruch genommen sind, kann nicht verlangt werden, daß sie eine Arbeit übernehmen, die sie in der Fortsetzung ihrer Ausbildung behindern würde. Diese Bestimmung wird auch besonders den heute so schwer notleidenden Studenten zugute kommen können.

Von der Ermächtigung, die Teuerungszuschüsse und damit die Einkommensgrenze bei zunehmender Teuerung abzuändern, hat die Reichsregierung fast jeden Monat Gebrauch machen müssen.

Die laufenden Teuerungszuschüsse sind eigentlich ein Bestandteil der Rentenversorgung. Zur Auszahlung wären also an sich in erster Linie die Versorgungsbehörden zuständig. Ihre Gewährung ist aber an Voraussetzungen geknüpft, über die die Fürsorgestellen besser unterrichtet sind als die Versorgungsbehörden. Deshalb ist auch die Durchführung dieser Bestimmungen den Stellen der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge übertragen. An Stelle der Verwaltungs- und Spruchbehörden entscheiden, wie überhaupt in Fragen der sozialen Fürsorge in erster Linie die Fürsorgestellen und auf Beschwerden die Hauptfürsorgestellen endgültig.

Der Umstand, daß die Erhöhung der Teuerungszulage nicht Schritt gehalten hat mit der Teuerung, daß von ihr in der Zeit von Anfang 1921 bis Herbst 1922 kein Gebrauch gemacht worden ist, während die Teuerungszulagen der Beamten fortlaufend der Teuerung möglichst angepaßt wurden, hat die Kritik an dem Reichsversorgungsgesetz so verschärft, daß darob auch die Fortschritte, die es zweifellos gegenüber dem bisherigen Rechte gebracht hat, überschattet oder gar vergessen worden sind.

Es erscheint daher besonders erfreulich, daß die Teuerungszulage in Zukunft möglichst den Teuerungszuschlägen der Reichsbeamten angepaßt werden soll. Der Vollzug wird dadurch freilich wohl nicht unerheblich erschwert, denn es wird sich nicht verhüten lassen, daß bei jeder Erhöhung der Teuerungszulage die Renten rechnungsmäßig neu festgestellt werden müssen. Dies war auch der Grund, daß die auch von den zuständigen Stellen als berechtigt anerkannte Forderung auf Erhöhung der Teuerungszulage immer wieder zurückgestellt werden mußte, weil dadurch die Umanerkennung der Renten nach dem neuen Recht, die erst Ende 1922 in der Hauptsache abgeschlossen wurde, verzögert worden wäre. Um diese Rechnung möglichst zu vereinfachen, sieht der Entwurf nur "möglichste Anpassung" vor, um jeweils einen Hundertsatz wählen zu können, der das Multiplizieren leichter macht.

In letzter Zeit spielte die Rente bei ihrem geringen Betrag gegenüber den laufenden Teuerungszuschüssen eine untergeordnete Rolle. Sie vermochte bei [295] vielen Kriegsbeschädigten nicht einmal die allein durch die Beschädigung bedingten Sonderauslagen zu decken. In Zukunft sollen die eigentlichen Versorgungsgebührnisse höher sein als die Zusatzrente, die an Stelle der laufenden Teuerungszuschüsse treten wird und ungefähr unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden soll wie diese.

Die Einkommensgrenze soll sich bei den Beschädigten und Empfängern von Übergangsgeld nach der Vollrente eines Erwerbsunfähigen nebst Kinderzulage, bei Witwen, Witwern oder Waisen nach der Witwenrente einer erwerbsunfähigen Witwe jeweils nebst Orts- und Teuerungszulage, aber ohne Ausgleichszulage, bestimmen.

Die volle Zusatzrente soll nur gewährt werden, wenn das Einkommen des Versorgungsberechtigten neben seinen Versorgungsgebührnissen nicht mehr als 60% dieser Beträge ausmacht. Übersteigt es 60% dieser Sätze, nicht aber 100%, so wird die halbe Zusatzrente bewilligt. Im übrigen entsprechen die Bestimmungen fast wörtlich denen des Gesetzes vom 21. Juli 1922. Auch die Zusatzrente soll in Anlehnung an die Teuerungsmaßnahmen für die Reichsbeamten den Veränderungen der Wirtschaftslage angepaßt werden.74

Der Härteausgleich, § 8 des Gesetzes vom 21. Juli 1922, der nicht nur Härten dieses Gesetzes, sondern auch des Reichsversorgungsgesetzes mildern oder beseitigen sollte, wird nunmehr in das Reichsversorgungsgesetz übernommen werden.

Die Vorschriften über das Verbot der Anrechnung von Versorgungsgebührnissen auf das Arbeitsentgelt sollten schon im Herbst 1919 Gegenstand eines besonderen Gesetzes bilden,75 wurden aber dann in das Reichsversorgungsgesetz mit aufgenommen. Der Ausschluß der Berücksichtigung der Versorgungsgebührnisse bei Bemessung von Lohn und Gehalt bezieht sich in gleicher Weise auf Kriegsbeschädigte wie Kriegshinterbliebene, gleichgültig ob sie sich im Beamten- oder Angestelltenverhältnis befinden, ob in einem öffentlichen oder privaten Betrieb. Soweit Tarifverträge diesen Bestimmungen entgegenstehen, sind sie ungültig. Wohl zu unterscheiden hiervon ist die Festsetzung einer niedrigeren Entlohnung wegen geringerer Leistungsfähigkeit infolge der Beschädigung. Sie wird durch diese Vorschriften nicht berührt.


[296] 4. Rentenverfahren.

Nach dem noch während des Krieges geltenden Militärversorgungsrecht oblag die Feststellung und Anweisung der Versorgungsgebührnisse den Militärverwaltungsbehörden, den Truppenteilen oder Bezirkskommandos, den Generalkommandos und auf Einspruch dem preußischen, bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegsministerium.

Der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte (Landgericht) war nur in ganz beschränktem Umfang zulässig. Vor allem waren der Beurteilung der Gerichte die Entscheidung über die wichtigsten Fragen entzogen, so darüber, ob eine Gesundheitsstörung als Dienstbeschädigung oder Kriegsdienstbeschädigung anzusehen ist, bei Offizieren, ob und in welchem Grad Dienstunfähigkeit vorliegt, ferner bei den Hinterbliebenen, ob der Tod mit den Folgen einer Dienstbeschädigung zusammenhängt. Über all diese Fragen entschied ein bei dem zuständigen Kriegsministerium gebildetes Kollegium aus drei Offizieren oder Beamten der Heeresverwaltung.

Der Ausschluß des Rechtsweges in den grundlegenden Fragen der Versorgung erzeugte in den Kreisen der Versorgungsberechtigten ein Gefühl der Rechtsunsicherheit und daher Beunruhigung. Schon bald nach Ausbruch des Krieges wurde daher von den Beteiligten der Wunsch nach einem Rechtsmittelverfahren, ähnlich dem in der Sozialversicherung, laut, der auch im Parlament Widerhall fand. Der Reichsausschuß der Kriegsbeschädigtenfürsorge hat diese Frage auch als eine der ersten aufgegriffen und im Jahre 1916 Leitsätze über die Einführung eines Rechtsmittelverfahrens in Militärrentensachen aufgestellt und sie den maßgebenden Amtsstellen übermittelt.76

Noch bevor das Militärversorgungsrecht geändert werden konnte, wurde als eine der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen nach Beendigung des Krieges das Verfahren in Militärversorgungssachen grundlegend umgestaltet.77 Es wurde ein Spruchverfahren vor den Militärversorgungsgerichten und dem Reichsmilitärversorgungsgericht (in Bayern vor dem Landesmilitärversorgungsgericht) eingeführt. Diese Gerichte wurden bei den Oberversicherungsämtern, bzw. bei dem Reichsversicherungsamt (in Bayern beim Landesversicherungsamt) gebildet. Unter den 5 Beisitzern der Militärversorgungsgerichte und den 7 des Reichsmilitärversorgungsgerichtes waren 2 versorgungsberechtigte ehemalige Militärpersonen.

Es wurde auch Vorsorge getroffen, daß die schon während des Krieges ausgeschiedenen Militärpersonen noch ihre Ansprüche vor den Spruchbehörden an- [297] fechten konnten. Von dieser Möglichkeit wurde auch ausgiebig Gebrauch gemacht, leider gerade auch von solchen Rentenbewerbern, deren Ansprüche von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden mußten. Dadurch wurden die Spruchbehörden außerordentlich belastet, worunter bedauerlicherweise auch vielfach die Schwerbeschädigten, die mit Grund ihre Ansprüche vor den Versorgungsgerichten weiter verfolgen, durch monate-, ja jahrelange Hinauszögerung der Entscheidung zu leiden haben. Zur Beschleunigung des Verfahrens wurde neuerdings78 die Zahl der Beisitzer bei den Berufungsgerichten von 5 auf 3, bei den Rekursgerichten von 7 auf 5 herabgesetzt. Es wirkt deshalb nunmehr in der Kammer oder im Senat jeweils nur mehr 1 aus der Wehrmacht ausgeschiedener Versorgungsberechtigter mit. Dafür ist als weiterer Beisitzer an die Stelle des früheren Vertreters der Militärverwaltung, der vielfach als Parteivertreter und darum ungeeignet zum unparteiischen Richter betrachtet wurde, eine in der sozialen Fürsorge erfahrene Person getreten, die mit dem Versorgungswesen vertraut sein muß. In der Rekursinstanz kommt noch ein richterliches Mitglied eines ordentlichen Gerichtes und ein weiteres Mitglied des Rekursgerichtes hinzu. Da inzwischen seit 1. Oktober 191979 das Versorgungswesen auch als eine Folge des Versailler Friedens entmilitarisiert worden war und auf Zivilbehörden (Versorgungsämter, Hauptversorgungsämter und Reichsarbeitsministerium) übergegangen ist, heißen auch die Berufungsgerichte nunmehr Versorgungsgerichte und das Rekursgericht Reichsversorgungsgericht (in Bayern Landesversorgungsgericht).


33 [1/270]RGBl. S. 989 und die Ausführungsbestimmungen vom 16. November 1920 (RGBl. S. 1907) und vom 13. Dez. 1920 (RGBl. S. 2146). Vgl. Drucksachen der Nationalversammlung 1920 Nr. 2663 (Entwurf) und 2811 (Ausschußbericht), sowie stenographische Berichte der 165. und 174. Sitzung der Nationalversammlung am 17. und 28. April 1920. Handausg. von Kerschensteiner (J. Schweitzer, München), Dr. Gerth (Reimar Hobbing, Berlin), Seelmann (Stefan Geibel, Altenburg), Breme (Stilke, Berlin), in Adams Militärversorgungsrecht, 4. Bd. (Verlag Kameradschaft, Berlin), Nilson in Reichsversorgungsrecht und Fürsorgewesen, 2. Bd. (C. Dünnhaupt, Dessau), Systematische Darstellung: Das neue Reichsversorgungsgesetz in Grundzügen und Einzelheiten v. Dr. G. Schmid (J. Heß, Stuttgart), Kerschensteiner in Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl., Jena 1922. - Die amtlichen Nachrichten über die Versorgung und Fürsorgeangelegenheiten der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen werden seit 1. Januar 1921 im Reichsversorgungsblatt veröffentlicht. Seit Herbst 1922 erscheint als Auszug aus dem Reichsversorgungsblatt "Die Soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene" (sämtliche im Verlag von E. S. Mittler & Sohn, Berlin). Fragen des ärztlichen Versorgungswesens werden behandelt in der Zeitschrift für ärztlich-soziales Versorgungswesen (E. S. Mittler & Sohn, Berlin), vorwiegend Fragen der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der Zeitschrift Die Kriegsbeschädigtenfürsorge seit 1. Mai 1918, Die Kriegsbeschädigten- und Kriegerhinterbliebenenfürsorge (Vossische Buchhandlung, Berlin W 62) und in Die soziale Kriegshinterbliebenenfürsorge (erschien bis 31. Dezember 1920 bei Carl Heymann, Berlin W 8). Auslegungen zum Reichsversorgungsgesetz von M. Treffehn 1921 (E. S. Mittler & Sohn, Berlin W 8). ...zurück...

34 [2/270]StGBl. Nr. 245. Die 7 Novellen sind berücksichtigt in der neuen Fassung des Gesetzes vom August 1922 (BGBl. Nr. 114), Amtliche Nachrichten des Österreichischen Bundesministeriums für soziale Verwaltung, 4. Jahrg. Nr. 7/8 S. 255 ff. ...zurück...

35 [3/270]Heft 6 der Sonderschriften des Reichsausschusses der Kriegsbeschädigtenfürsorge, Berlin, Carl Heymanns Verlag 1918. ...zurück...

36 [4/270]Gesetz vom 31. März 1919 zur Abänderung der Pensionsgesetze für Landheer und Marine bezüglich erlittenen Todes, erhaltener Wunden und im Dienste zugezogener oder verschlimmerter Krankheiten. ...zurück...

37 [5/270]Verordnung vom 6. Dezember 1919 über die Renten kriegsbeschädigter Soldaten und der Familien und Angehörigen der infolge des großen Krieges gestorbenen Soldaten (Landheer) und vom 11. Juni 1920 für die Marine. ...zurück...

38 [1/271]§ 88 Nr. 5, 6 und 7 RVG. ...zurück...

39 [2/271]Vgl. Dr. Schweyer in Die Kriegsbeschädigtenfürsorge, I. Jahrg., S. 21 ff., besonders S. 24. ...zurück...

40 [3/271]Kerschensteiner: "Der Fürsorgegedanke im Reichsversorgungsgesetz" in Die Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge, Berlin, Vossische Buchhandlung, 5. Jahrg. H. 5. ...zurück...

41 [1/272]Vgl. Die Schwester, 4. Jahrg. (1921), H. 6. ...zurück...

42 [1/273]Altrentnergesetz vom 18. Juli 1921 (RGBl. S. 953). ...zurück...

43 [2/273]§ 2 und § 33 Wehrmachtsversorgungsgesetz vom 4. August 1921 (RGBl. S. 993). ...zurück...

44 [3/473]Kriegspersonenschädengesetz vom 15. Juli 1922 (RGBl. I S. 620). ...zurück...

45 [1/274]Leitsätze für die Versorgungsheilbehandlung nach dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 (L.V.H.), herausg. vom Reichsarbeitsministerium Berlin 1921, Verlag von E. S. Mittler & Sohn. - Auch das österreichische, tschechische, polnische, englische, französische Recht gewährt Heilbehandlung für Versorgungsleiden. ...zurück...

46 [1/275]Schon während des Krieges hat sich der deutsche Verein für Sanitätshunde in Oldenburg sehr um die Ausbildung von Kriegsblindenhunden bemüht. ...zurück...

47 [2/275]Verordnung zur Durchführung des § 7 RVG. vom 3. Juli 1922 (RGBl. I S. 574). ...zurück...

48 [1/276]Die Entwicklung der orthopädischen Versorgung der Kriegsbeschädigten, Dr. Thomas in Archiv für orthopädische und Unfallchirurgie, Bd. 21 H. 1 S. 1 - 25. ...zurück...

49 [1/277]Zu diesem Zweck sind vielfach Gehschulen und Einarmschulen (z. B. die im Charlottenburger Schloß) eingerichtet worden. ...zurück...

50 [2/277]Die Novelle zum Reichsversorgungsgesetz sieht eine beträchtliche Erhöhung vor. ...zurück...

51 [1/279]Nach Presseveröffentlichungen, die anscheinend aus dem Reichsarbeitsministerium stammen, machen die Empfänger der 20%igen Rente 38,4%, die der 30%igen Rente 23,3% aller rentenberechtigten Kriegsbeschädigten aus. ...zurück...

52 [1/280]Vgl. Anhaltspunkte für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (EM.) nach dem Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920, herausg. vom Reichsarbeitsministerium. ...zurück...

53 [2/280]Ziffer I der Verordnung vom 1. September 1920 (RGBl. S. 1633). ...zurück...

54 [3/280]Beide werden durch die Novelle beträchtlich erhöht und stärker (progressiv) abgestuft. ...zurück...

55 [1/281]Vgl. Reichstagsdrucksachen 1915, Beilage Nr. 57 und 75 und stenographische Berichte 1915 S. 66 f. u. S. 156 ff. sowie Sonderschrift des Reichsausschusses der Kriegsbeschädigtenfürsorge, H. 6 S. 8 ff. ...zurück...

56 [2/281]Ziffer II Nr. 6 der Verordnung vom 1. September 1920 (RGBl. S. 1633). ...zurück...

57 [3/281]Ausführungsverordnung Ziffer III vom 1. September 1920 (RGBl. S. 1633). ...zurück...

58 [4/281]Vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 29, zu § 5 Nr. 6, zu § 31 Nr. 8 Reichsversorgungsgesetz. ...zurück...

59 [1/282]Analog § 1708 Abs. 2 BGB. ...zurück...

60 [2/282]Ausführungsbestimmungen zu § 30 Nr. 6 RVG. ...zurück...

61 [1/283]Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 445, Handausgabe von M. Adam in Bücher der Zivilversorgung, Bd. 1; Kameradschafts-Verlag G. m. b. H., Berlin W 35 (1922). Dort ist auch in der Einleitung ein interessanter Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Zivilversorgung der Militäranwärter, Invaliden usw. enthalten, der ja früher eine überragende Bedeutung in der Versorgung der Soldaten, besonders der Kriegsbeschädigten unter ihnen zukam. ...zurück...

62 [1/285]Die Novelle sieht zum Teil eine Erhöhung dieser Rentensätze besonders für die erwerbsunfähige Witwe und die Einfügung einer weiteren Stufe vor. ...zurück...

63 [1/286]Die Waisenrente ist bei Vollwaisen höher als bei Halbwaisen, durch die Novelle soll der Hundertsatz hinaufgesetzt werden. ...zurück...

64 [2/286]Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu § 48, der für die Elternrente eine Höchstgrenze festsetzt. ...zurück...

65 [1/287]Begründung zum Entwurf des Reichsversorgungsgesetzes. ...zurück...

66 [1/288]Die Elternrente wird an sich nur bei Bedürftigkeit gewährt, ein Ruhen kann daher bei ihr nicht in Betracht kommen. ...zurück...

67 [1/289]Verordnungen über die Einkommensgrenzen im Reichsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1921 (RGBl. S. 731, RVBl. 1921 S. 328 Nr. 666) und vom 16. Mai 1922 (RGBl. I S. 481, RVBl. 1922 S. 269 Nr. 504, Soziale Fürsorge S. 94 Nr. 237); Erlaß zur Durchführung der letzten Verordnung vom 31. Mai 1922 (RVBl. 1922 S. 270 Nr. 505, Soziale Fürsorge S. 94 Nr. 238); ferner vom 27. Februar 1923 (RVBl. 1923 S. 85 Nr. 170, Soziale Fürsorge 1923 S. 36 Nr. 68) nebst Erlaß vom gleichen Tag (RVBl. 1923 S. 86 Nr. 171, Soziale Fürsorge S. 36 Nr. 69). ...zurück...

68 [1/292]Vgl. RVBl. 1921 S. 655 Nr. 1288, Soziale Fürsorge 1921 S. 58 Nr. 124, Kerschensteiner in Soziale Praxis und Archiv für Volkswohlfahrt, 31. Jahrg., Nr. 35 Spalte 945 - 47. ...zurück...

69 [2/292]RVBl. 1921 S. 540 Nr. 1048. Soziale Fürsorge S. 1 Nr. 1. ...zurück...

70 [3/292]RVBl. 1921 S. 617 Nr. 1219, Soziale Fürsorge 1921 S. 41 Nr. 91; Begründung hierzu RVBl. 1921 S. 655 Nr. 1288, Soziale Fürsorge 1921 S. 58 Nr. 124. ...zurück...

71 [4/292]RVBl. 1921 S. 639 Nr. 1253, Soziale Fürsorge 1921 S. 46 Nr. 99. ...zurück...

72 [5/292]21. Juli 1922 (RGBl. I S. 650). - Reichstagsdrucksache Nr. 4192, 4555, 4665, 4706. Stenographischer Bericht über die 240. Sitzung vom 30. Juni 1922 S. 8155 - 71. Ausführungsbestimmungen vom 1. August 1922 RVBl. 1922 S. 384 Nr. 692, Soziale Fürsorge 1922 S. 129 Nr. 338; RVBl. 1922 S. 541 Nr. 1038, Soziale Fürsorge 1922 S. 202 Nr. 516. Die Verordnungen über die Erhöhung der laufenden Teuerungszuschüsse sind jeweils im Reichsgesetzblatt, im Reichsversorgungsblatt und in der Sozialen Fürsorge abgedruckt. ...zurück...

73 [1/293]RVBl. 1922 S. 543 Nr. 1040, Soziale Fürsorge 1922 S. 203 Nr. 518; RVBl. 1923 S. 82 Nr. 152, Soziale Fürsorge 1923 S. 36 Nr. 67. ...zurück...

74 [1/295]Unter Zugrundelegung einer Teuerungszulage von 335% berechnete der Entwurf zu der Novelle die jährlichen Ausgaben für die Durchführung des Reichsversorgungsgesetzes auf 400 Milliarden Mark, während die bisherigen Ausgaben für Versorgungsgebührnisse nach dem Stande vom Januar 1923 rund 30 Milliarden Renten und 152 Milliarden laufende Teuerungszuschüsse betrugen. In den darauffolgenden Monaten sind sie freilich nochmals beträchtlich gestiegen. Da die Teuerungszuschüsse für die Beamten inzwischen ganz erheblich erhöht werden mußten, wird auch die Teuerungszulage und die Zusatzrente beträchtlich erhöht werden müssen. Auch einzelne Sätze für Versorgungsleistungen sollen noch hinaufgesetzt werden, so daß sich noch wesentlich höhere Beträge ergeben werden. ...zurück...

75 [2/295]Drucksache 1919 Nr. 1752 der Nationalversammlung. Die Ausschußberatungen (Reichstagsdrucksache 1923 Nr. 5857) rechneten mit einem Jahresaufwand von 1400 Milliarden Mark. ...zurück...

76 [1/296]Sonderschriften des Reichsausschusses, H. 6 S. 1 ff. ...zurück...

77 [2/296]Verordnung der Reichsregierung vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 149 ff.); Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministeriums hierzu vom 18. Februar 1919 (RGBl. S. 217). ...zurück...

78 [1/297]Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 (RGBl. I S. 59) nebst den Ausführungsbestimmungen vom 30. Januar 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 79), Handausgaben hierzu von Dr. Dr. Paul Kaufmann und Fritz Fuisting, Verlag von Franz Vahlen, Berlin 1922 und von Dr. Th. v. Olshausen und Th. Schulte-Holthausen, J. Schweitzer, München 1922. Reichstagdrucksachen Nr. 2856 (Entwurf) und 3226 (Ausschußbericht), stenographischer Bericht 152, Sitzung vom 17. Dezember 1921 S. 5322 - 36. Vgl. auch Sammlung der Entscheidungen des Reichsversorgungsgerichts. ...zurück...

79 [2/297]Vgl. besonders auch das Gesetz vom 15. Mai 1920 (RGBl. S. 1063). ...zurück...


Der Weltkampf um Ehre und Recht.
Die Erforschung des Krieges in seiner wahren Begebenheit,
auf amtlichen Urkunden und Akten beruhend.
Hg. von Exzellenz Generalleutnant Max Schwarte