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XV - Verschiedene Bestimmungen

Artikel 439

      Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags verpflichtet sich Deutschland, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, einschließlich derjenigen, die ohne Kriegserklärung ihre diplomatischen Beziehungen zum Deutschen Reiche abgebrochen haben, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags liegenden Tatsache geltend zu machen.
      Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.