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XV - Verschiedene Bestimmungen

Artikel 436

      Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung des französischen Freistaats und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monako vom 17. Juni 1918 über das Verhältnis zwischen Frankreich und dem Fürstentum Kenntnis genommen.