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XV - Verschiedene Bestimmungen

Artikel 435

      Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815, besonders in der Akte vom 20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, welche internationale Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indes fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erklärungen und sonstigen Zusatzakte, betreffend die neutralisierte Zone Savoyens, so wie sie durch Artikel 92 Abs. 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses und Artikel 3 Abs. 2 des Pariser Vertrags vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.
      Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind, und daß es Sache Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung untereinander die Rechtslage dieser Gebiete so zu regeln, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.