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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt VIII - Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetrennten Gebieten

Artikel 312

      Unbeschadet der in anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags enthaltenen Abreden verpflichtet sich die deutsche Regierung, derjenigen Macht, an die deutsche Gebiete in Europa abgetreten werden, oder der Macht, die frühere deutsche Gebiete kraft Artikel 22 Teil I (Völkerbundssatzung) als Mandator verwaltet, einen entsprechenden Anteil der von der Reichsregierung oder den Regierungen der deutschen Staaten oder von den unter ihrer Aufsicht tätigen öffentlichen und privaten Körperschaften angesammelten Rücklagen abzutreten, die für den Dienst der gesamten sozialen und staatlichen Versicherungen in diesen Gebieten bestimmt sind.
      Die Mächte, auf welche diese Gelder übertragen werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus den Versicherungen entspringenden Verpflichtungen zu verwenden.
      Die Bedingungen dieser Übertragung werden durch besondere Übereinkommen zwischen der deutschen Regierung und den beteiligten Regierungen geregelt.
      Falls diese besonderen Übereinkommen nicht nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags geschlossen sind, werden die Übertragungsbedingungen in jedem Einzelfall einem aus fünf Mitgliedern gebildeten Ausschuß unterbreitet, von denen eines von der deutschen Regierung, eines von der anderen beteiligten Regierung und drei von dem Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes unter den Staatsangehörigen anderer Staaten ausgewählt werden. Dieser Ausschuß hat mit Stimmenmehrheit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Bildung Vorschläge aufzustellen, die dem Rat des Völkerbunds zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Deutschland und von dem anderen beteiligten Land mit sofortiger Wirkung als endgültig anzusehen.