Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt V - Verträge, Verjährung, Urteile
Artikel 303
Im Sinn der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck "während des Krieges" für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und Deutschland und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags.