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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt V - Verträge, Verjährung, Urteile

Artikel 302

      Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der Gerichte einer alliierten und assoziierten Macht reicht, schaffen ihre Urteile in Deutschland Rechtskraft und sind ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.
      Ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem deutschen Gericht gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht ein Urteil ergangen, ohne daß er in der Lage war, sich zu verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Macht berechtigt, Abhilfe zu verlangen, deren Form von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird.
      Auf Antrag des Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof dieses Abhilfe, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.
      Die obenerwähnte Abhilfe kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.