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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt II - Staatsverträge

Artikel 287

      Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Übereinkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten. Doch bleibt diese Wiederinkraftsetzung gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien jetzt und fernerhin ohne Wirksamkeit.