Teil VIII - Wiedergutmachungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 244 Die Abtretung der deutschen Überseekabel, die nicht Gegenstand einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrags bilden, ist durch Anlage VII geregelt.
Teil VIII - Wiedergutmachungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 244
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 244
Die Abtretung der deutschen Überseekabel, die nicht Gegenstand einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrags bilden, ist durch Anlage VII geregelt.