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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt IV - Interalliierte Überwachungsausschüsse

Artikel 209

      Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß vertritt die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was die Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht betrifft.
      Er ist namentlich berufen, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort im Bau befinden, die Auslieferung aller Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge, Hebeschiffe, Docks sowie des Druckdocks entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.
      Die deutsche Regierung hat dem Marine-Überwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführungen der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen und Apparaten für drahtlose Telegraphie, überhaupt von allem, was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, sowie alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.