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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt IV - Interalliierte Überwachungsausschüsse

Artikel 208

      Der interalliierte Überwachungsausschuß vertritt die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in allem, was die Durchführung der militärischen Bestimmungen betrifft.
      Er ist namentlich dazu berufen, von der deutschen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Lager, bezüglich der Bestückung derjenigen Festungswerke, Festungen und festen Plätze, die Deutschland behalten darf, bezüglich der Lager der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.
      An ihn erfolgt die Auslieferung von Waffen, Munition und Kriegsgerät; er setzt die Orte fest, wo diese Auslieferung stattzufinden hat und überwacht die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Abbrüche und Unbrauchbarmachungen.
      Die deutsche Regierung hat dem interalliierten Heeresüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der militärischen Bestimmungen zu vergewissern, namentlich alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche oder Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.