Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht
Artikel 186
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung unter Überwachung der Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte den Abbruch aller zur Zeit im Bau befindlichen deutschen Überwasserkriegsschiffe in die Wege zu leiten.