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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 185

      Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die nachstehend aufgeführten deutschen Überwasserkriegsschiffe den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte in den durch diese Mächte zu bestimmenden alliierten Häfen auszuliefern.
      Diese Schiffe müssen desarmiert sein, so wie es im Artikel XXIII des Waffenstillstandes vom 11. November 1918 vorgesehen ist. Sie müssen aber ihre gesamte Artillerie an Bord haben.

Schlachtschiffe: "Oldenburg", "Westfalen", "Ostfriesland", "Rheinland", "Helgoland", "Nassau", "Posen", "Thüringen"

Kleine Kreuzer: "Danzig", "Augsburg", "München", "Kolberg", "Lübeck", "Stettin", "Stralsund", "Stuttgart"

und außerdem 42 moderne Zerstörer und 50 moderne Torpedoboote, die durch die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden.