Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt I - Bestimmungen über das Landheer
Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material
Artikel 170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art nach Deutschland ist ausdrücklich verboten.
Dasselbe gilt für Anfertigung und Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art für fremde Völker.