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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material

Artikel 169

      Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die deutschen Waffen, Munitionsvorräte und das Kriegsgerät einschließlich jeden Flugabwehrgerätes, die in Deutschland über die zugelassenen Mengen hinaus vorhanden sind, den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Zerstörung oder Unbrauchbarmachung auszuliefern. Dasselbe gilt für alle für die Anfertigung von Kriegsgerät bestimmten Werkzeuge und Maschinen, abgesehen von dem, was als notwendig für die Bewaffnung und Ausrüstung der zugelassenen deutschen Streitkräfte anzuerkennen ist.
      Die Auslieferung erfolgt auf deutschen Gebiet; den Ort im einzelnen bestimmen die genannten Regierungen.
      Binnen der gleichen Frist wird den genannten Regierungen was an Waffen, Munition und Kriegsgerät einschließlich des Flugabwehrgerätes aus dem Auslande stammt, ohne Rücksicht auf seinen Zustand, ausgeliefert. Die Regierungen entscheiden über die weitere Bestimmung.
      Bestände an Waffen, Munition und Gerät [engl. Text: "und Gerät" nicht vorhanden], die infolge der schrittweisen Herabsetzung der deutschen Streitkräfte über die nach den Übersichten II und III der Anlage dieses Abschnitts zulässigen Mengen hinausgehen, sind, wie vorstehend angegeben, auszuliefern, und zwar in den Fristen, die von den im Artikel 163 vorgesehenen Ausschüssen vom Heeressachverständigen bestimmt werden.