Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt I - Bestimmungen über das Landheer
Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material
Artikel 167
Die Zahl und das Kaliber der Geschütze, die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze, sei es im Lande, sei es an der Küste, bilden, die Deutschland beibehalten darf, sind sofort durch die deutsche Regierung den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundzugeben. Sie stellen Höchstzahlen dar, die nicht überschritten werden dürfen.
Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird die Ausstattung dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß je Geschütz von Kaliber 10,5 cm und darunter und 500 Schuß je Geschütz für die größeren Kaliber gleichmäßig zurückgeführt und auf diesem Satz erhalten.