Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt I - Bestimmungen über das Landheer
Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material
Artikel 166
Am 31. März 1920 dürfen die für das deutsche Heer verfügbaren Munitionsvorräte nicht höher sein, als die in der diesem Abschnitt angefügten Übersicht III niedergelegten Zahlen ergeben.
Binnen der gleichen Frist muß die deutsche Regierung die Stapelplätze dieser Vorräte den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundgeben. Es ist verboten, irgendwelche andere Bestände, Niederlagen oder Vorräte an Munition anzulegen.