Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands Abschnitt V - Marokko Artikel 146 Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie französische Waren.
Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands Abschnitt V - Marokko Artikel 146
Abschnitt V - Marokko
Artikel 146
Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die gleiche Behandlung wie französische Waren.