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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt V - Marokko

Artikel 141

      Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachung vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 3. August 1914 aufgehoben.
      Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.